Cannabis Social Clubs: Steine auf dem Weg zur Genehmigung
- 3 Minuten Lesezeit
- Erlaubnis für Anbauvereinigungen ist von strengen Voraussetzungen abhängig
- Cannabisgesetz enthält großes Konfliktpotenzial
- Rechtliche Unterstützung ratsam
- Kontaktformular
Gemeinde baut Spielplatz in unmittelbarer Nähe
Die Legalisierung des Cannabiskonsums in Deutschland ist eines der umstrittensten Gesetzesvorhaben der laufenden Legislaturperiode. Während sich die Befürworter auf ihren Joint aus selbst angebautem Cannabis freuen, suchen Kritiker nach Möglichkeiten, die Projekte von Anbauvereinigungen zu verhindern.
Wie das ZDF berichtet, sorgt sich die Gemeinde Aschheim, dass aus Aschheim "Haschheim" wird. Sie hat einen neuen Spielplatz in unmittelbarer Nähe zu einem geplanten Cannabis-Social-Club gebaut. Auf einer Fläche von etwa drei Parkplätzen bietet dieser Spielplatz zwei Wipptiere, ein hellblaues Spielhäuschen und eine Bank. Diese in Rekordzeit umgesetzte Baumaßnahme führt nun dazu, dass die geplante Anbaufläche nicht realisiert werden kann.
Der Aschheimer Kinderspielplatz ist aktuell zwar nur ein Einzelfall. Es ist wegen der vielen Kritiker in Politik und Gesellschaft aber damit zu rechnen, dass die Anbauvereinigungen zahlreiche unvorhergesehene Hindernisse aus dem Weg räumen müssen, bis die ersehnte Anbauerlaubnis vorliegt. Rechtsstreitigkeiten scheinen daher vorprogrammiert.
Strenge Vorgaben für Anbauflächen
Rechtlich betrachtet haben zukünftige Betreiber von Anbauvereinigungen etliche Voraussetzungen zu erfüllen, um eine Genehmigung zu erhalten. Eine dieser Voraussetzungen hat Aschheim genutzt, um den Anbau von Cannabis in seiner Gemeinde zu erschweren.
Durch den Bau des Spielplatzes in unmittelbarer Nähe kann die Genehmigungsfähigkeit eines Cannabis Social Clubs in weite Ferne rücken. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG (Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis) muss der Ort, an dem das Cannabis angebaut und weitergegeben werden soll, mehr als 200 Meter von einem Spielplatz entfernt liegen. Ist die Entfernung kleiner, muss die zuständige Behörde die Genehmigung versagen. Dieselbe Abstandsregel gilt auch für Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen.
Außerdem muss das Grundstück ausreichend gesichert sein (§ 22 Abs. 1 KCanG). Auch diese Voraussetzung besitzt enormes Konfliktpotenzial. Wie hoch muss der schützende Zaun sein, welche Eigenschaften müssen einbruchssichere Türen und Fenster haben und was genau sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten. Darüber hinaus müssen Anbauflächen gegen „eine Einsicht von außen“ geschützt sein (§ 23 Abs. 3 KCanG). Wie dieser Schutz in der Praxis rechtssicher ausgestaltet sein muss, ist derzeit noch unklar.
Obergrenze für Cannabis Social Clubs
Der Fall Aschheim könnte andere Kommunen inspirieren, noch schnell „Spielplätze“ zu bauen, um einen ausufernden Anbau von Cannabis zu verhindern. Eine seriösere Lösung dieses Problems sieht § 30 KCanG vor. Diese Vorschrift ermächtigt die Landesregierungen eine Verordnung zu erlassen, die die Anzahl der Genehmigungen auf je 6.000 Einwohner in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt für eine Anbauvereinigung begrenzt.
Neue Anbauvereinigungen sollten deshalb prüfen, ob es in ihrem Bundesland eine solche Begrenzung gibt. Ist dies der Fall, müsste zudem recherchiert werden, ob die maximale Anzahl in der für den Anbau vorgesehenen Gemeinde schon erreicht ist.
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