Coca-Cola-„Konturflasche ohne Riffelung“ nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig
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Per Urteil vom 24.02.2016 hat das Europäische Gericht entschieden, dass Coca-Cola seine „Konturflasche ohne Riffelung“ nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen kann. Das Gericht wies damit eine seitens Coca-Cola eingereichte Nichtigkeitsklage ab. Konkret scheitere die Eintragungsfähigkeit an fehlender Unterscheidungskraft der dreidimensionalen Marke. Diese weise keine Merkmale auf, die eine Unterscheidung von anderen Flaschen auf dem Markt ermöglichen würden. Darüber hinaus stelle die angemeldete Marke nur eine Abwandlung einer Flaschenform dar, die Verbrauchern nicht ermöglicht, Waren von Coca-Cola von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Unterscheidungskraft ist nach der Verordnung 207/2009/EG über die Gemeinschaftsmarke für eine Eintragung erforderlich. Den Nachweis, dass das Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe, konnte das Unternehmen nicht erbringen.
Ausgangspunkt des Falles war die Ende 2011 erfolgte Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke für die Form einer „Konturflasche ohne Riffelung“ für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Das HABM wies die Anmeldung damals bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Coca-Cola hingegen vertrat die Ansicht, dass die Marke als eine natürliche Weiterentwicklung der berühmten emblematischen Flasche mit Riffelung anzusehen sei und eine Unterscheidungskraft vorläge. Dementsprechend klagte Coca-Cola beim Europäischen Gericht auf Aufhebung der Entscheidung des HABM. Diese Klage wurde nun abgewiesen.
EuG, 24.02.2016, T-411/14
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