Coronavirus – Geld zurück bei Schließung der Kitas, öffentlichen Veranstaltungen und Konzerten?

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Der Coronavirus hat bekanntlich auch Deutschland erreicht. Seit dem 16.03.2020 sind in vielen Bundesländern (u. a. Bayern, Hamburg, Schleswig Holstein und Berlin) die Kitas und Schulen geschlossen. Auch sind sämtliche öffentliche Veranstaltungen abgesagt. Neben der Sorge um die Gesundheit, drängen sich wichtige Fragen auf. Wir möchten einen kleinen Überblick geben:

Bekommen Eltern die Kita Gebühren zurück?

Wo und ob Eltern die Kitagebühren erstattet werden, wird sich wohl erst in nächster Zeit herausstellen. Auch dürfte dies von Gemeinde zu Gemeinde wohl anders beurteilt werden. In Schleswig Holstein z. B. haben sich einige Gemeinden schon jetzt dafür ausgesprochen, Kitagebühren zurückzuzahlen. In anderen Gemeinden ist man noch zurückhaltend.

Es dürfte auch aus unserer Ansicht nach zumindest nur fair sein, die Kitagebühren zu erstatten, weil die Kinder ja gar nicht in die Kita dürfen. Auch der zugesicherte Kitaplatz steht de facto nicht mehr zur Verfügung, sodass eine Rückforderung der Kitabeiträge möglich sein dürfte.

Schadensersatz wegen Schließung der Kita?

Mussten sich Eltern darüber hinaus selbst um eine alternative Betreuung kümmern, könnte man darüber nachdenken, die so entstandenen zusätzlichen Kosten als Schadensersatz geltend zu machen. Zu denken wären hier z. B. an Kosten einer privat organisierten Kinderbetreuung oder ein Verdienstausfall.

Wer zahlt mein Bahnticket, wenn die Veranstaltung abgesagt wurde?

Die Deutsche Bahn hat wegen des Coronavirus eine Kulanzregelung eingeführt. Jeder Fahrgast bekommt sein Geld zurück, wenn er die Reise nicht antreten kann oder will, weil der Zielort in einem Krisengebiet liegt oder die Veranstaltung, zu der er fahren wollte, wegen Corona abgesagt wurde.

Und die Kosten für eine abgesagte Veranstaltung/ Konzert?

Wird eine Veranstaltung abgesagt, so besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Tickets. Gleiches gilt, wenn die Veranstaltung auf einen anderen Termin verschoben wird, an dem der Ticketkäufer die Veranstaltung nicht besuchen kann oder will. Entscheidet man sich dagegen selbst, z. B. aus Angst vor Ansteckung, die Veranstaltung nicht zu besuchen, bleibt man auf den Ticketkosten sitzen.

Geld zurück bei Pauschalreisen?

Solange das Auswärtige Amt keine Reisewarnung herausgegeben hat oder aber andere Gründe vorliegen, welche einen Antritt der Reise unzumutbar machen gelten im Zweifel die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsbedingungen. Dies bedeutet, dass man bei Stornierung der Reise Stornogebühren zahlen muss. Allerdings bieten derzeit viele Reiseunternehmen aus Kulanz die Möglichkeit einer kostengünstigen Umbuchung an.

Wir können wir Ihnen helfen?

Haben Sie Probleme rund um das Thema Corona? Gerne sind wir Ihnen behilflich. Eine Erstanfrage ist dabei für Sie stets kostenlos. Sollten Sie uns anschließend beauftragen und eine Rechtschutzversicherung haben, kann die Abrechnung über diese erfolgen. 

Mithilfe einer Online-WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland, Ihr Wohnort bzw. Firmenstandort spielt folglich für uns keinerlei Rolle.

Alexander Hufschmid

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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