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Darf der Vermieter einfach den Strom abstellen?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ist der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand, muss er damit rechnen, dass der Mietvertrag gekündigt wird und er aus der Wohnung ziehen muss. Doch nicht immer verlässt der Mieter sein früheres Heim fristgemäß. Der Vermieter hat dann das Problem, dass er keine Miete erhält, die Wohnung aber auch nicht an einen Dritten weitervermieten kann. Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass der Vermieter den Auszug aber nicht erzwingen darf, indem er die Stromversorgung unterbricht.

Laut einem gerichtlichen Räumungsvergleich hatte sich der Mieter einer Wohnung dazu verpflichtet, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuziehen. Nachdem die Frist abgelaufen war und der Mieter das Apartment noch immer besetzte, stellte der Vermieter einfach die Stromversorgung ab. Damit wollte er den Mieter zum Auszug zwingen. Der zog jedoch vor Gericht und verlangte in einem Eilverfahren die Wiederherstellung der Stromversorgung. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Der Vermieter wollte sich mit dem Ergebnis aber nicht abfinden und klagte. Schließlich besetze der Mieter zu Unrecht die Wohnung; er dürfe daher den Strom abstellen.

Das AG verpflichtete den Vermieter jedoch dazu, die Stromversorgung wiederherzustellen. Auch wenn der Mieter wegen Beendigung des Mietverhältnisses kein Recht mehr auf den Besitz der Wohnung hat, so sei er - solange er die betreffenden Räumlichkeiten bewohne - noch immer deren Besitzer. In dieser Zeit treffen den Vermieter somit noch immer gewisse Mindestpflichten. Denn nach dem heutigen Lebensstandard haben die Bewohner einer Mietwohnung Anspruch auf Stromversorgung. Dieser Versorgungsstandard gilt zumindest auch noch für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung.

Im Übrigen hätte der Vermieter vor Gericht einen Räumungstitel erstreiten können. Damit wäre eine ganz legale Zwangsräumung der Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher möglich gewesen.

(AG München, Urteil v. 24.07.2012, Az.: 473 C 16960/12)

(VOI)

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