Das Steuerprivileg beim Praxisverkauf

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Bei dem Verkauf eines freiberuflichen Unternehmens fällt im Grunde der halbe Steuersatz auf den Kaufpreis an. In dem BFH-Urteil vom 21. August 2018, VIII R 2/15, sind dazu einige Kriterien genannt worden. Vorauszuschicken ist, dass auf Antrag bei der Finanzbehörde ein Kaufpreis von maximal 5 Millionen € mit einem ermäßigten Steuersatz von 56 % berücksichtigt werden kann. Erforderlich für den Verkäufer ist die Vollendung des 55. Lebensjahres. Eine weitere berufliche Tätigkeit unter dem Nachfolger ist allerdings möglich. Entscheidend ist, dass wesentliche Teile des Unternehmens an den Käufer übertragen worden sind, BFH v. 21.08.2018 – VIII R 2/15 BStBl 2019 II S. 64. 

Denkbar sind Gestaltungen einer Ratenzahlung des Kaufpreises für das Unternehmen aus dem Gewinn mit einem Mitgesellschafter als Käufer. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Veräußerer nach der Rechtsprechung des BFH seine berufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen müsse, andererseits für den Käufer entgeltlich als Angestellter oder als freier Mitarbeiter tätig sein kann (Werde der Veräußerer als Angestellter oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, sei dies nur dann unschädlich, wenn der Veräußerer die wesentlichen Grundlagen seiner Praxis „definitiv“ auf den Erwerber übertragen habe. Urteil vom 21.8.2018, VIII R 2/15, Rdnr. 7).

Dagegen stehen vertragliche Konstruktionen, in denen der Verkäufer die anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der Tätigkeit des Realteilers in der Gesellschaft zunächst nicht aufgibt.

Verwertet der bei der Realteilung einer Gesellschaft ausscheidende Gesellschafter den ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen und zum gemeinen Wert entnommenen Kundenstamm dadurch, dass er diesen in eine Nachfolgegesellschaft einlegt und anschließend auch aus dieser gegen Abfindung ausscheidet, liegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2019 VIII R 24/15 kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn vor. Denn es werden dann nicht bereits mit der Realteilung der Gesellschaft die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgegeben (keine Tarifbegünstigung bei Realteilung mit Verwertung in Nachfolgegesellschaft, BFH-Urteil vom 15.1.2019 VIII R 24/15).

Fazit: Der Anerkennung des Steuerprivilegs setzt einen Antrag bei der Finanzbehörde mit der detaillierten Darstellung der Umstände des Einzelfalles voraus. Die von der Rechtsprechung gestattete Fortsetzung der Tätigkeit des Verkäufers für den Käufer erweckt den Eindruck, der Verkäufer erarbeite den Kaufpreis für sich selbst zum halben Einkommensteuersatz. Diese Annahme setzt voraus, dass der Kaufpreis in Raten vergütet wird. Damit wird gleichzeitig gesichert, dass der Erwerber im Falle von Kaufpreismängeln abgesichert ist. Das Steuerprivileg gilt auch für freiberuflich tätige Journalisten. 


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