Datenspeicherung durch NorthData: Welche Möglichkeiten haben betroffene Personen?

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In der Kanzlei AdvoAdvice melden sich regelmäßig Personen, welche bemerkt haben, dass beim „Googlen“ ihres Namens oder Unternehmens eines der ersten Ergebnisse von Northdata stammt. Öffnet man den Link, gelangt man auf eine Seite, bei der aktuelle und ältere Unternehmensbezüge zu oder von einer Person dargestellt sind.

Wo liegt das Problem mit Northdata?

Die meisten Betroffenen beschweren sich darüber, dass bei Northdata Daten verarbeitet und aufbereitet werden, obwohl man darin weder eingewilligt hat noch sonst auf die Verarbeitung einwirken kann.

Die Daten werden von Northdata aus öffentlichen Registern wie dem Handelsregister übernommen und die Daten anschließend aufbereitet. Hier werden auch Daten über Unternehmen oder Verbindungen gespeichert, die nicht mehr aktiv sind. Dadurch entsteht eine grafische Übersicht, aus der sich viele Erkenntnisse über Personen und Unternehmen ableiten lassen.

Die Kernprobleme lassen sich im Vergleich zum Handelsregister wie folgt darstellen:

  1. Im Handelsregister und ähnlichen Registern müssen die Daten als veröffentlicht werden („Pflichtveröffentlichung“).
  2. Die Daten in den öffentlichen Registern sind nicht über eine Suchmaschine aufzufinden, sodass einzelne Datensätze nur auf der Seite des konkreten Registers und nur über den Unternehmensnamen aufrufen lassen.
  3. Das Handelsregister verknüpft keine Daten von Unternehmen und Personen, sodass keine Verbindungen zu anderen Unternehmen der betroffenen Personen erkannt werden können.

Wie reagiert Northdata?

Viele betroffene Personen schildern dann, dass sie sich per E-Mail an Northdata gewandt und eine Löschung der Daten verlangt hätten. Als Reaktion erhalten viele jedoch lediglich ein Informationsblatt, aus welchem hervorgeht, dass die Daten für einen großen Zeitraum gespeichert werden sollen. Im Informationsblatt wird beispielsweise geäußert:

„Wie lange werden die Daten gespeichert? Unser Ziel ist es, ein dauerhaftes historisches Archiv aufzubauen. Daher speichern wir die Daten dauerhaft. Unter bestimmten Voraussetzungen sperren wir Daten nach einem gewissen Zeitraum (siehe Abschnitt Sperrung von Daten).“

Die Voraussetzungen für eine Sperre sind ebenfalls sehr hoch angesetzt, nämlich z.B., dass das Ausscheiden als Geschäftsführer mindestens fünf Jahre her ist.

Wie stellt sich die rechtliche Lage dar?

Die Kanzlei AdvoAdvice ist bereits seit Einführung der DSGVO im Jahr 2018 davon überzeugt, dass bei Northdata und ähnlichen Anbietern weitreichende Paralleldatenbanken geführt werden, die in der konkreten Ausgestaltung nicht zulässig sind. Northdata kann sich Stand heute zwar auf etliche Entscheidungen berufen, die das System für berechtigt halten. Hierbei sind aber noch einige Verfahren offen und neue Entwicklungen zu berücksichtigen.

Die Berliner Datenschutzbehörde veröffentlicht z.B. im Jahresbericht 2022 eine Stellungnahme, dass mit einer entsprechenden Verarbeitung der Daten durch kommerzielle Plattformen nicht zu rechnen ist. Konkret wird dort auf Seite 89 formuliert:

„Der Abruf personenbezogener Daten aus dem Handelsregister durch kommerzielle Plattformen kann im Einzelfall rechtmäßig sein. Die betroffenen Personen sind hierüber regelmäßig zu informieren.“

Zudem hat die Kanzlei AdvoAdvice eine vergleichbare Thematik bis zum EuGH durchgestritten. Dort hatte die Schufa Holding AG Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis der Insolvenzbekanntmachungen übernommen, parallel zu der Veröffentlichung dort und darüber hinaus gespeichert.

Die Oberlandesgerichte gingen über Jahre hinweg davon aus, dass dieses Vorgehen rechtmäßig sei. Der EuGH verdeutliche im Urteil vom 07.12.2023 (C-26/22 und C-64/22), dass dies nicht der Fall sei, wobei an der parallelen Speicherung schon Bedenken bestehen, jedenfalls aber an der Speicherung über die Veröffentlichung in den Insolvenzbekanntmachungen hinaus.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden muss nun prüfen, ob das Führen der Paralleldatenbank im Einzelfall in Ordnung ist. Hieran bestehen nachhaltige Zweifel. Wenn die Übernahme von Daten in eine Paralleldatenbank aber von vornherein nicht erlaubt ist, dann träfe dies auch auf Northdata zu.

Darüber hinaus ist die Frage nicht abschließend beantwortet, wie lange Daten überhaupt gespeichert und veröffentlicht werden dürfen. Gegen eine endlose Speicherung bestehen von vornherein Bedenken, da der Gesetzgeber ausdrücklich ein Recht auf Vergessenwerden in die DSGVO aufgenommen hat.

Was können Betroffene tun?

Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice beraten betroffene Personen zu den Möglichkeiten und Risiken bei einem Vorgehen gegen Northdata oder einen anderen Anbieter. Hier muss zwischen verschiedenen Fällen und Risiken unterschieden werden, sodass das Problem nicht immer auf die gleiche Weise angegangen werden kann.

Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser prüft gerne im Einzelfall für Sie, ob ein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren sinnvoll scheint oder ob man eventuell doch über die zuständige Datenschutzbehörde aktiv wird. Hierbei sind Art der Daten und Länge der Speicherung ebenso zu berücksichtigen, wie die persönliche Geschichte zu den Einträgen.

Aktuell laufen mehrere Gerichtsverfahren gegen Northdata, teilweise auch in zweiter Instanz, sodass wir nach und nach mit einer Klärung der Rechtsfragen rechnen. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass sich betroffene Personen nicht darauf verlassen sollten, dass andere das Thema zu Ende führen. Insofern sollte jede Person die eigenen Rechte geltend machen.

Fazit

Unternehmen wie Northdata haben ein sehr beachtliches Geschäftsmodell etabliert, welches von der Rechtsprechung bislang auch durchaus akzeptiert wird. Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellen sich jedoch sehr zentrale Fragen, die von der Rechtsprechung nicht ausreichend und abschließend beantwortet sind.

Sofern Sie anwaltliche Hilfe bei der Entfernung von konkreten Einträgen benötigen, können Sie sich gerne unter info@advoadvice.de oder unter 030 / 921 000 40 an unsere Kanzlei wenden. In einem kostenfreien Erstgespräch wird dann von Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser geprüft, welcher Weg für Sie der sinnvollste ist.

Foto(s): AdvoAdvice

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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