DE oder EU Marke anmelden: Ablauf & Irrtümer
- 4 Minuten Lesezeit
Ihre angemeldete DE oder EU Marke steht als Repräsentant für Ihr Unternehmen ein. Ein Markenname vertritt Ihr Unternehmen und sollte für Kunden und Geschäftspartner einen starken Wiedererkennungswert besitzen. Doch für die Markenanmeldung reicht es nicht aus, wenn Sie sich einen vorteilhaften Firmennamen überlegt haben. Schließlich erfordert der Prozess der Anmeldung eine Menge Know-how im juristischen Sinne. Genau in diesen Angelegenheiten bin ich für Sie Ihr Ansprechpartner. Folgend erfahren Sie wichtige Hinweise und werden über geläufige Irrtümer aufgeklärt.
Merkmale einer erfolgreichen Marke:
- Sie hat einen starken Wiedererkennungswert.
- Sie kommuniziert die Alleinstellungsmerkmale Ihres Angebots.
- Sie vermittelt Ihre Unternehmensphilosophie.
Ihre DE oder EU Marke sollte unbedingt einen Bezug zu Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung aufweisen. Nur so können Sie die Position am Markt stabilisieren oder einschlägig verbessern. Nebenbei erfüllt ein Markenzeichen ebenso einen wichtigen Zweck: Ihre Marke schützt Ihre Unternehmensidentität.
Eine Marke kann
- ein Produkt,
- ein Unternehmen
- eine Praxis oder
- eine Dienstleistung
sein.
Ein Hinweis für Sie: Ihre DE Marke gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ebenso gilt Ihr EU Markenname europaweit. Das bedeutet, dass Sie Verstöße und Beanstandungen, die Ihre Marke betreffen, rechtlich durchsetzen können.
Anmeldung einer DE oder EU Marke
Der bleibende Eindruck Ihrer DE oder EU Marke ist das Nonplusultra. Daher läuft bereits die Vorarbeit der Markenanmeldung nach einem bewährten Grundschema ab. Ich begleite Sie juristisch von der Namensfindung bis zur erfolgreichen Markenanmeldung beim Markenamt. Somit können Sie Kosten und Zeit einsparen und sind vor relativen Rechtshindernissen geschützt, die ich Ihnen folgend noch näher erläutere.
Der Ablauf der Anmeldung einer DE oder EU Marke
Unterschätzen Sie nicht den Aufwand der Markenanmeldung, denn ansonsten können Beanstandungen folgen und es sind zahlreiche Änderungen erforderlich. Der Ablauf einer DE oder EU Markenanmeldung verläuft wie folgt.
1. Einen Markennamen finden
Die Anmeldung einer Marke beginnt mit dem kreativen Findungsprozess. Im Optimalfall vermittelt Ihre Marke Ihre Unternehmenswerte, kommuniziert Ihre Alleinstellungsmerkmale oder hat einen starken Wiedererkennungswert. Grundsätzlich sollte die Marke Ihre Zielgruppe ansprechen.
2. Vorbereitung der Markenanmeldung beim Markenamt
Schutzhindernisse können eine erfolgreiche Markenanmeldung erschweren und sehr viel Zeit einfordern. Zudem geht das Markenamt grundsätzlich nur auf bestimmte Angaben ein. Somit empfehle ich Ihnen eine umfassende Prüfung durch einen professionellen Ansprechpartner. Dieser weist Sie ebenso auf relative Schutzhindernisse hin. Auch wenn das Markenamt absolute Schutzhindernisse gründlich prüft, kann Ihr Markenname dennoch mit anderen Marken kollidieren.
3. Identitäts- und Ähnlichkeitsprüfung
Die Identitäts- und Ähnlichkeitsprüfung ist eine schützende Vorarbeit, die unbedingt veranlasst werden sollte. Ferner ist § 9 Abs. 1 MarkenG bezüglich der Eintragung vorab zu berücksichtigen. Auf diese Vorgaben gehe ich juristisch ein und bewerte den Firmennamen umfassend, um grenzwertige Überschneidungen mit anderen Marken ausschließen zu können.
4. Verzeichnis anlegen
Nur angemeldete Waren und Dienstleistungen genießen den Markenschutz. Daher sind gewisse Vorgaben bezüglich dem W/D-Verzeichnis unbedingt einzuhalten. Nur Oberbegriffe zu unterteilen, reicht nicht aus. Sogenannte Nizza-Klassen müssen ordentlich und passend ausgewählt sein.
5. Markenanmeldung der DE oder EU Marke
Sobald alle Vorarbeiten erledigt sind, folgt die Anmeldung beim zuständigen Markenamt. Dabei sollte unbedingt das Widerspruchsrecht gemäß § 42 Abs. 1 MarkenG beachtet werden. Um Beanstandung auszuschließen, ist die Vorarbeit von großer Bedeutung.
6. Markenschutz
Der Markenschutz ist für zehn Jahre gesichert. Danach kann eine Verlängerung erfolgen. Dieser Schutz beginnt jedoch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Häufige Irrtümer bei einer Markenanmeldung
Die Eintragung einer Marke ist mit gewissen Irrtümern behaftet, die ein Markeninhaber unbedingt zur Kenntnis nehmen sollte. Schließlich lenken Tatsachen die einzelnen Handlungsschritte und geben eine gewisse Organisationsstruktur vor, wie eine DE oder EU Marke ordnungsgemäß angemeldet wird und Erfolge einbringt.
1. Irrtum: Markenamt prüft alle Kollisionen
Das Markenamt prüft nur absolute Rechtshindernisse.
2. Irrtum: Firmenlogo steht unter dem Urheber- oder Designrecht
Das Firmenlogo ist prinzipiell nicht durch das Urheber- oder Designrecht geschützt.
3. Irrtum: Keine Markenverletzung - Verkauf von originalen Produkten
Diese Angabe ist nicht korrekt. Es können durchaus Zustimmungen vom Markeninhaber erforderlich sein.
4. Irrtum: Bei Geschäftsbezeichnung ist eine amtliche Eintragung notwendig
Eine Geschäftsbezeichnung benötigt keine amtliche Eintragung.
5. Irrtum: Keine Möglichkeiten bei einer Ablehnung (DPMA)
Nicht richtig. Eine Eintragung kann auch durch einen Bild-Wort-Markennamen erfolgen.
6. Irrtum: Abmahnung nur mit Mahnung rechtswirksam
Eine Abmahnung benötigt keine folgende Mahnung, um rechtswirksam zu sein.
7. Irrtum: Schutz durch Veröffentlichung im Markenregister
Diese Annahme ist nicht gänzlich richtig. Relevant ist das Widerspruchsrecht anderer Markeninhaber.
8. Irrtum: Anspruch auf Unterlassung
Wenn nicht alle Waren und Dienstleistungen in den Nizza-Klassen eingeteilt worden sind, dann besteht kein Anspruch auf Unterlassung.
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