Der Cannabis Club als gemeinnütziger Verein

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Im Rahmen der Beratung von Vereinsgründungen werde ich immer wieder auf das Thema Gemeinnützigkeit angesprochen. Daher habe ich mich entschieden, ein paar grundlegende Gedanken dazu zu teilen:

Die Gemeinnützigkeit eines Vereins hat viele Vorteile, vor allem aus steuerlicher Sicht. Nach der Abgabenordnung können Vereine steuerlich begünstigt werden, wenn sie "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke" (§ 51 AO) verfolgen.

Bei Cannabis Clubs käme grundsätzlich nur ein "gemeinnütziger" Zweck in Frage. Die Liste der gemeinnützigen Zwecke enthält § 52 AO. Danach gelten als solche Zwecke etwa

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • die Förderung der Religion
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
  • die Förderung von Kunst und Kultur
  • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei

Die Liste ist noch deutlich länger. Bislang nicht klar ist, ob der Betrieb einer Anbauvereinigung mit dem Ziel, die Mitglieder mit qualitativ hochwertigem Cannabis zur Reduzierung von gesundheitlichen Gefahren zu versorgen,  etwa als Förderung von Wissenschaft oder des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege dienen kann. Denkbar wäre das. Alternativ könnte dieser Zweck auch als Pflanzenzucht oder Kleingärtnerei gewertet werden.

Allerdings darf man Gesetze nicht lesen, ohne die Hintergründe zu verstehen. Bei einem Cannabisclub oder einer Anbauvereinigung geht es (jedenfalls vermutlich nicht aus Sicht der Rechtsprechung) nicht in erster Linie um Gärtnerei, sondern um die Abgabe von berauschenden Substanzen, die bislang verboten waren/sind. Daher ist es recht naheliegend, dass sich sowohl der Gesetzgeber als auch die Judikative sehr schwer damit tun werden, Cannabis Clubs als gemeinnützig einzustufen.

Meine Empfehlung lautet daher, erst einmal nicht auf eine Gemeinnützigkeit abzustellen. Die Wahrscheinlichkeit dieser Möglichkeit ist eher gering bis unwahrscheinlich.

Außerdem bedeutet die Gemeinnützigkeit vielfache Einschränkungen, insbesondere auch was das Gehalt von Vorständen des Clubs betrifft.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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