Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Meinungsfreiheit von Arbeitnehmern

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Entscheidung vom 21.07.2011 die Meinungsfreiheit von Arbeitnehmern geschützt. Eine Arbeitnehmerin in einem Berliner Altenheim hatte öffentlich auf Missstände aufmerksam gemacht und Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet. Dieser verfüge nicht über eine ausreichende Personaldecke und könne daher die Bewohner nicht ausreichend versorgen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos und bekam in allen Instanzen vor deutschen Gerichten Recht. Der EGMR sieht darin eine Verletzung der Meinungsfreiheit und billigte der Pflegerin eine Entschädigung von 15.000 EUR zu. Die Arbeitnehmerin hätte zuvor die Geschäftsleitung auf die Mängel aufmerksam gemacht. Die Vorwürfe hätten zwar rufschädigende Wirkung, dennoch würde das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen gegenüber den Geschäftsinteressen des Unternehmens überwiegen.

Die Entscheidung des EGMR ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung kann hiergegen Einspruch einlegen. Das Verfahren richtet sich formal gegen die Bundesrepublik Deutschland, hat also keinen Einfluss auf die Gültigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Fazit: Weiterhin können Arbeitnehmer nur davor gewarnt werden, den Arbeitgeber in der Öffentlichkeit anzuprangern, selbst wenn die Vorwürfe zutreffend sein sollten. Die Entscheidung kann nicht generalisiert werden, denn immer ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.


RA Thomas Börger

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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