Der Schadensersatzanspruch – die Schwierigkeit der 2-stufigen Beweisführung
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Wenn Sie einen Schadensersatzanspruch, z.B. aus einem Kaufvertrag, geltend machen wollen, müssen Sie diesen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach darlegen und beweisen. Oftmals gibt es erhebliche Schwierigkeiten in dem Nachweis der Höhe eines Schadens. Hier reichen z.B. pauschalierte Ansprüche nicht aus, sondern auch diese sind detailliert aufzuzeigen.
Wollen Sie z.B. Arbeiten eines Mitarbeiters geltend machen, müssen Sie dessen Arbeitsaufwand multipliziert mit dem Stundensatz, den Sie ihr Mitarbeiter kostet, vorlegen. Daher ist eine Gehaltsbescheinigung notwendig.
Beauftragen Sie Drittunternehmen mit der Beseitigung eines Schadens, dienen deren Rechnung zum Nachweis der Schadenshöhe. Nutzen Sie hier z.B. private Kontakte und lassen den Schaden ohne Rechnung begleichen, geraten Sie in Darlegungsnot. Der Richter wird nämlich immer einen Nachweis zur Höhe des Schadens verlangen, den Sie hier nicht bringen können. Im Zweifel entfällt dann ein dahingehender Anspruch.
Schwierig ist es auch, wenn Sie selbst Hand anlegen und den Schaden beseitigen. In der Regel erhalten Sie diesen Schaden, sprich ihre eigene Arbeitszeit multipliziert mit ihrem diesbezüglichen Gehalt, nicht ersetzt. Etwaiger Telefon- oder Besprechungsaufwand wird ebenfalls nicht berücksichtigt
Schließlich muss der Aufwand auch erforderlich sein. Sie dürfen hier also nicht Arbeiten in Auftrag geben oder verrichten lassen, die zur Beseitigung des Schadens nicht notwendig sind.
Sie sehen also, ein solcher Anspruch will gut vorbereitet und durchdacht sein, damit Sie vor Gericht keinen Schiffbruch erleiden!
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