Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionen - Soll man den Verwertungsauftrag unterschreiben? Konkret nachgerechnet

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Sollte man die vorgeschlagenen Verwertungsverträge für Direkt-Investitionen bei der Deutschen Lichtmiete Unternehmensgruppe unterzeichnen? Was hat es damit überhaupt auf sich und was passiert, wenn man nicht unterzeichnet? Wieder einmal sind AnlegerInnen der Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft juristisch gefordert. Lesen Sie hier, worum es diesmal geht. 

1. Verwertungsauftrag für Direkt-Investitionen

Die AnlegerInnen mit Direkt-Investitionen bei den Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaften bekommen nun zum ersten Mal Post vom vom vorläufigen Insolvenzverwalter - viel Papier, wenig Informationen und ein Auftrag, der unterschrieben werden soll. 

Nach einer allgemeinen Darstellung der Anlageform, die jeder Anleger bzw. jede Anlegerin kennen sollte, kommt der vorläufige Insolvenzverwalter direkt zur Sache: AnlegerInnen sollen ihm den Auftrag geben, die LED-Industrieleuchten im Wege eines Verkaufsprozesses zu veräußern. Zwar steht noch überhaupt nicht fest, ob und wem welche Lampen gehören, aber man soll schon einmal der Veräußerung zustimmen. Die Verkaufspreise werden dann auf einem Treuhandkonto gesammelt und am 30.10.2022 soll dann feststehen, ob und wer wo Eigentümer geworden ist und wem welcher Anteil am Verwertungserlös zusteht. 

Dem beigefügt ist eine Tabelle mit "Werteinschätzung" der Leuchten, die die Grundlage des Veräußerungspreises bilden sollen. Sie reichen von 9,00 € pro Lampe für die ältesten und preiswertesten Modelle bis hin zu 136,00 € für die jüngeren und teureren Modelle. Wenn von diesem Veräußerungswert 130 % erreicht werden, soll der Insolvenzverwalter die Lampen ohne gesonderte Zustimmung veräußern dürfen und den um einen "Massekostenanteil" von 25 %, dem Abzug der Umsatzsteuer und der weiteren "Verwahrkosten" reduzierten Restbetrag an den Anleger bzw. die Anlegerin auskehren. 

Wenn der Betrag von 130 % des geschätzten Wertes nicht erreicht wird, dann soll die Veräußerung erst dann erfolgen, wenn der Anleger bzw. die Anlegerin dem Verkauf zu dem darunter liegenden Wert nicht ausdrücklich widerspricht. 

Beigefügt ist dann noch weiter eine nach meiner Auffassung nur als "optimistisch" zu bezeichnende Darstellung eines Berechnungsbeispiels. 

2. Konkret nachgerechnet

Ich habe lange überlegt, ob ich als Anleger dieses "Angebot" unterschreiben würde Um zu wissen, ob ein solches Angebot sinnvoll ist, habe ich mir anhand von zwei Beispielsfällen mal errechnet, was das konkret für den betroffenen Anleger bzw. die Anlegerin heißt (das Verwahrentgelt für das Treuhandkonto ist bei dieser Berechnung außen vor): 

a) Beispiel 1

Grundannahmen: 

20 x LED-High Bay II concept light (Position 4 auf der Liste), Kauf 2017, Miete monatlich 210,00 € / Quartal 630,00 €

Verwertungserlös 20 x 35 € = 700,00 €

Mindestverkaufspreis (130%) 910,00 €

abzüglich 25 % Masse              682,50 €

abzüglich 19% MwSt.                573,52 €

Die Lampen, die im Jahre 2017 als einmal für 14.800 € verkauft wurden und für die ein Rückkaufswert von fast 6.000 € vereinbart war, soll der Anleger nun noch rund 570 € erhalten. Das entspricht einer Quote von knapp 10 % bezogen auf den Rückkaufswert. 

Bis zum Ende des Vertrages würden noch Mieten von etwa 2.400 € gezahlt. Das ergibt bezogen auf mögliche Mieten und den Rückkaufswert eine Quote von knapp 7 %. 

b) Beispiel 2

Grundannahmen: 

30 x LED Lichtband 2.0 concept light (Position 1 auf der Liste), Kauf 2019, Miete monatlich 159,00 € / Quartal 477,00 €

Verwertungserlös 30 x 27 € =    810,00 €

Mindestverkaufspreis (130%) 1.053,00 €

abzüglich 25 % Masse                789,75 €

abzüglich 19% MwSt.                  663,45 

Die Lampen, die im Jahre 2019 als einmal für 13.500 € verkauft wurden und für die ein Rückkaufswert von fast 5.400 € vereinbart war, soll der Anleger nun noch rund 663,45 € erhalten. Das entspricht einer Quote von gut 12 %.

Bis zum Ende des Vertrages würden noch Mieten von etwa 3.800 € gezahlt. Das ergibt bezogen auf mögliche Mieten und den Rückkaufswert ebenfalls eine Quote von knapp 7 %.

Diese Berechnung sollte jeder Anleger für sich selbst vornehmen, denn mit der Beispielsrechnung des Insolvenzverwalters kann niemand etwas anfangen. 

3. Sollte man das Angebot annehmen und was wäre die Alternative?  

Anhand dieser Berechnung sollte sich jeder Anleger bzw. jede Anlegerin vergegenwärtigen, dass dies dann möglicherweise alles wäre, was man aus der Insolvenz der jeweiligen Gesellschaft bekommt. Die Zahlung könnte dann vom Insolvenzverwalter so gewertet werden, dass diese abschließend ist. Zwar ist im Verwertungsvertrag ausdrücklich geregelt, dass eine Forderungsanmeldung trotzdem möglich ist, aber ob die Zahlung dann nicht doch anspruchsmindernd berücksichtigt werden muss, ist unklar. 

Das Geld soll - wenn man denn Eigentümer ist - Februar/März 2023 gezahlt werden. 

Alternativ könnte man bis zum 30.10.2022 warten und dann beim Insolvenzverwalter nachfragen, ob man Eigentümer ist oder nicht. Bis dahin will er nämlich eine entsprechend Prüfung abgeschlossen haben. Wenn man dann sog. Volleigentümer ist, könnte man sein Eigentum herausverlangen und die Leuchten selbst verwerten. Ob man dies als Anleger kann oder will, ist eine ganz andere Frage. Tatsache ist, dass dies sicherlich ebenfalls mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden sein wird. Ob dann über eine eigene Verwertung ein höherer Erlös erzielt wird, als über die oben dargestellte Forderungsberechnung kann ich beim besten Willen nicht sagen. Eins ist klar - man muss sich dann um die Verwertung selbst kümmern. 

Ist man kein Eigentümer bekommt man aus der Vereinbarung auch dann kein Geld, wenn man sie unterzeichnet. Seine Forderungen kann man dann auch weiterhin im Insolvenzverfahren geltend machen. Für AnlegerInnen, die also kein Eigentum erworben haben, ist die Unterzeichnung des Verwertungsauftrag folgenlos. 

4. Was sollte man als AnlegerIn tun? 

Im Kern hat man folgende Möglichkeiten: 

Man kann den Verwertungsauftrag unterzeichnen. Wenn man Eigentümer ist, dann bekommt man im Frühjahr 2023 einen Betrag, den man sich in etwa selbst berechnen kann. Sollte der Betrag aus der Verwertung geringer sein, dann kann man dem geringeren Betrag widersprechen. Es könnte sein, dass dies dann alles ist, was aus der Insolvenz der Gesellschaft selbst kommt. Andere Ansprüche - gegen den Anlageberater oder -vermittler oder gegen die Verantwortlichen und/oder die Mittelfreigeberin - die THD Treuhanddepot GmbH - sind damit aber nicht ausgeschlossen. Ist man kein Eigentümer, dann ist die Unterzeichnung folgenlos. 

Man kann den Verwertungsauftrag nicht unterzeichnen. Dann müsste man ab dem 30.10.2022 nachfragen, ob man Eigentum erworben hat. Ist das der Fall - was der Insolvenzverwalter dann beantworten müsste - dann müsste man sich selbst um seine Leuchten kümmern. Ob man dies kann oder will, muss jeder für sich selbst entscheiden. Was aus dieser Verwertung herauskommt, kann heute noch nicht gesagt werden. Das dürfte davon abhängen, wo sich die Lampen befinden, ob sie z.B. verbaut oder eingelagert sind und wie man diese dann selbst verwertet bekommt. Teilt der Insolvenzverwalter mit, dass man kein Eigentum erworben hat, ändert sich auch nichts im Vergleich zum unterzeichneten Auftrag. Seine Forderungen kann man dann auch weiter geltend machen. 

Nach meiner Einschätzung ist dieses Vorgehen des Insolvenzverwalters eine "pragmatische" Lösung. Es wird versucht, die rechtlichen Unsicherheiten der Eigentumssituation und bezüglich der Frage, welche Rechte die THD Treuhanddepot GmbH geltend machen kann, zu umgehen. Das hat seinen Preis, dessen muss sich der Anleger bewusst sein. Ob die Alternative - alles im einzelnen juristisch auseinanderzunehmen - im Ergebnis zu einem wirtschaftlich besseren Ergebnis führt, ist unklar und nicht zu prognostizieren. Es ist nicht auszuschließen, dass die Anleger und AnlegerInnen mit dieser Verwertung weniger bekommen könnten, als bei einem Weiterführen des Betriebes. Auf der anderen Seite werden aber zeit- und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten vermieden. 

Wenn Sie zu der - zugegebenen - komplexen Materie noch weitere Fragen haben oder wissen wollen, was Sie in in Ihrem konkreten Fall tun sollen und können und müssen, können Sie sich gern bei mir melden. Sie können das unten stehende Formular nutzen, sie können mich anrufen oder Sie schreiben mir eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de . Eine Erstbewertung ist kostenlos und kann manchmal schon helfen. 




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