Die Anfechtungsklage im Wohnungseigentumsrecht nach dem WEG-Recht 2020

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Wenn Sie Inhaber einer Eigentumswohnung oder eines Teileigentums sind und einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft für rechtswidrig halten, müssen Sie den beanstandeten Beschluss gerichtlich anfechten.

Sie können bei Gericht Klage auf Erklärung der Ungültigkeit oder Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer einreichen.

Zuständiges Gericht

Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Klagegegner

Die Anfechtungsklage ist nach dem neuen Recht nunmehr gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Anwesens zu richten.

Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung muss der Kläger eine aktuelle Eigentümerliste bei Gericht nachreichen.

Klagefristen

Besonders wichtig ist die Einhaltung der gesetzlichen Fristen:

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung des angefochtenen Beschlusses erhoben werden, andernfalls wird der Eigentümerbeschluss bestandskräftig. 

Der Kläger muss seine Klage innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründen. Die Begründung muss auf den jeweiligen Sachverhalt zugeschnitten sein.

Eine Verlängerung der Fristen durch das Gericht ist nicht möglich.

Gegenstand des Klageverfahrens

Es sind stets nur die konkret angefochtenen Beschlüsse Gegenstand des Klageverfahrens. 

Nach Ablauf der Klagefrist kann der Kläger keine weiteren Tagesordnungspunkte mehr angreifen.

Ein Wohnungseigentümer kann einen Eigentümerbeschluss auch dann anfechten, wenn er ihm in der Eigentümerversammlung zugestimmt hat. 

Ein Wohnungseigentümer kann die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Eigentümerversammlung anfechten, auch ohne zugleich einen Antrag auf Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses zu stellen. Er kann jedoch auch bei Gericht beantragen, dass das Gericht den nicht zustande gekommen Beschluss ersetzt.

Entscheidung des Gerichts

Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn der angefochtene Beschluss nicht ordnungsmäßig ist.

Dies ist der Fall, wenn der Beschluss entweder formell oder inhaltlich mangelhaft ist. 

Ein formeller Mangel liegt insbesondere bei einem Verfahrensfehler vor, etwa wenn fehlerhaft zur Eigentümerversammlung geladen worden ist oder ein Mangel in der Durchführung der Versammlung gegeben ist. 

Ein materieller Beschlussmangel liegt vor, wenn der angefochtene Beschluss gegen das Gesetz oder eine Vereinbarung verstößt oder wenn er einen Beschluss unzulässig ändern will. 

Ein Beschlussmangel kann auch darauf beruhen, dass die Wohnungseigentümer von ihrem Selbstorganisationsrecht nur einen unzureichenden Gebrauch gemacht haben und ihre Entscheidung unter einem Ermessensfehler leidet.

Häufig ist ein Beschluss anfechtbar, wenn er ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. 

Bei anfechtbaren Beschlüssen erklärt das Gericht die Unwirksamkeit des Beschlusses. 

Bei nichtigen Beschlüssen stellt das Gericht die Nichtigkeit des Beschlusses fest.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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