Die Impfpflicht und ihre arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen

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Bereits Mitte März tritt die Impfpflicht für Berufe im Bereich der Pflege in Kraft treten. Was bedeutet das konkret für ungeimpfte Arbeitnehmer in diesem Bereich?

Die einrichtungsbezogene Impfpflichtbesagt, dass Beschäftigte im Bereich der Pflege bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen müssen. 

Sollte ein solcher Nachweise nicht erbracht werden oder bestehen Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Nachweises, hat der Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

Das Gesundheitsamt kann dann die Beschäftigung oder den Zutritt für den Tätigkeitsort, an dem die Impfpflicht gilt, untersagen. Streng genommen gilt daher zunächst arbeitgeberseits eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt.

Der Bestand der Impfpflicht orientiert sich zudem an dem Infektionsschutzgesetz, welches vorerst Geltung bis zum 31.12.2022 entfaltet. 

Es muss daher deutlich detaillierter geprüft werden, welche Konsequenzen arbeitsrechtlich tatsächlich drohen:

Streng genommen bedeutet es, dass eine Beschäftigung ungeimpfter Mitarbeiter bei Ausspruch eines Zutrittsverbotes durch das Gesundheitsamt bis zum Ablauf der Befristung auch lediglich ausgesetzt werden kann, mithin betroffene Arbeitnehmer aus Arbeitgebersicht freigestellt werden sollten (ohne Fortzahlung der Vergütung). 

Daneben ist ggf. auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Hierbei gilt es jedoch, den Einzelfall zu betrachten. 

Unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt wird oder der jeweilige Arbeitnehmer nur von einer (unentgeltlichen) Freistellung betroffen ist, stellt sich jedoch die Frage, ob betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. 

Dies dürfte dann nicht der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer selbst Grund gegeben hat zur Kündigung oder Freistellung ohne Entgeltfortzahlung.

Sofern also nicht zwingende Gründe vorliegen, die den Arbeitnehmer in konkreten Fall von der Impfpflicht ausnehmen, der Arbeitnehmer also aus eigenen Stücken auf die Impfung verzichtet, dürften die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass gegen den Arbeitnehmer als Antragsteller auf Arbeitslosengeld eine Sperrfrist verhängt wird von bis zu drei Monaten. Während dieser Dauer ruht also der Arbeitslosengeldanspruch.

Aus diesen Umständen wird deutlich, wie gravierend sich die Impfpflicht nicht nur arbeitsrechtlich auswirken kann, sondern auch in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte wie zum Beispiel den Arbeitslosengeldanspruch. 

Entsprechendes würde auch dann gelten, wenn eine allgemeine Impfpflicht zum Tragen käme und jedwede Tätigkeitsausübung zwingend eine vollständige Impfung voraussetzen würde. 

Sollten Sie zu diesem Thema als auch allen arbeitsrechtlichen Themen fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.

In unserer insbesondere arbeitsrechtlich ausgelegten Kanzlei in Lingen beschäftigen wir uns nicht nur mit allgemeinen Fragenstellungen, sondern insbesondere auch mit aktuellen Themen rund um das Thema Pandemie, arbeitsrechtliche Konsequenzen der Impfpflicht, Kurzarbeit und Homeoffice.

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