Die Inflationsausgleichsprämie ist da – 3.000 EUR steuerfrei!

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Jetzt ist es amtlich: Ab dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 EUR gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung beschlossen hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Um von dieser Regelung profitieren zu können, muss der Bezug dieser Leistung bis 31.12.2024 erfolgen.

Die neue Prämie knüpft an die sog. Corona-Prämie an, nach der bekanntlich 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei waren.  

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Die Prämie gilt allerdings nur befristet bis Ende 2024.  


Für die Praxis hier die wichtigsten Regeln kurz zusammengefasst:


  • Die gesetzliche Regelung gibt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ausbezahlung dieser Prämie. Es handelt sich somit um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.


  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet, geht also bis zum 31.12.2024. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es auch hier wieder zu Verlängerungen des Bezugszeitraumes kommt.


  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.


  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das dürfte der Hauptknackpunkt der Regelung sein. Es darf also nicht ein bestehender Anspruch, zum Beispiel ein Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld mit dieser Prämie verrechnet werden.


  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis in einem Begleitschreiben oder in einer Sondervereinbarung.


  • Bei der Zusage einer solchen Prämie ist allerdings Vorsicht geboten. Es gilt im Arbeitsrecht der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn der Arbeitgeber bestimmten Arbeitnehmer eine solche Prämie gewährt, anderen aber nicht, kann das zu einem Problem werden.


  • Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.


Die neue Inflationsausgleichsprämie ist gewissermaßen die Corona-Prämie in einem neuen Gewand. Ich glaube, dass wegen der besonderen wirtschaftlichen Belastung der Unternehmen viel weniger Firmen von dieser neuen Prämie Gebrauch machen werden als von der Corona-Prämie. Interessant ist die Prämie aber dennoch. Wer es geschickt anstellt, kann mit dieser Prämie seinem Arbeitnehmer eine hübsche Zusatzzahlung gewähren.


Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht


www.kanzlei-vanderleeden.de

Foto(s): Max van der Leeden

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