Die Pflichtverteidigung – ein Überblick

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Um den Begriff der Pflichtverteidigung existieren viele Missverständnisse – gerade unter Nichtjuristen. Pflichtverteidigung bedeutet nämlich gerade nicht, dass man wahllos einen Verteidiger vorgesetzt bekommt, den das eigene Schicksal manchmal nicht im Geringsten interessiert. Aus diesem Grund sollen die nachstehenden Ausführungen die Grundsätze dieses Rechtsinstituts in allgemein verständlicher Form darlegen.

Der Gesetzgeber spricht in der Strafprozessordnung statt von Pflichtverteidigung von der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ und regelt diese in den §§ 140 ff. StPO. Gemeint sind damit Fälle, in denen die Beteiligung eines Verteidigers am Verfahren vorgeschrieben ist. Dem vermeintlichen Täter muss also ein Verteidiger zur Seite gestellt werden – selbst dann, wenn er eine anwaltliche Vertretung gar nicht wünscht! In diesen Regelungen kommt der Grundsatz zum Ausdruck, dass in einem Rechtsstaat jedem Beschuldigten in „wichtigen“ Fällen eine wirksame Verteidigung möglich sein muss – und zwar unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten. Andernfalls würde Menschen mit geringeren finanziellen Mitteln die Verteidigung selbst gegen völlig ungerechtfertigte Anschuldigungen erschwert oder sogar unmöglich gemacht. Um diesen Grundsatz jedoch nicht ins völlig Uferlose ausarten zu lassen, ist er an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die wichtigsten Fälle der notwendigen Verteidigung sind solche, bei denen:

  • ein Verfahren in erster Instanz vor dem Land- oder Oberlandesgericht verhandelt wird,
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen könnte oder
  • der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung sitzt.

Doch es existieren noch viele weitere Konstellationen, in denen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen kann. So kann ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn offensichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Im Gegensatz zu den oben genannten Beispielen haben Sie hier jedoch keinen gesetzlich eindeutig normierten Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, vielmehr liegt dessen Bestellung im Ermessen des entsprechenden Richters, wobei gegen eine diesbezüglich ablehnende Entscheidung die Beschwerde möglich ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem die Schwere der Tat, also das zu erwartende Strafmaß. Abzustellen ist jedoch stets auf den jeweiligen Einzelfall, dessen Besonderheiten hinreichend berücksichtigt werden müssen.

In der Praxis fordert Sie das Gericht mit der Zusendung der Anklageschrift auf, mitzuteilen, ob Sie die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger wünschen – wenn denn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. In der Folge liegt es an Ihnen, ob Sie sich selbst einen Verteidiger suchen oder sich einen Verteidiger durch das Gericht suchen lassen. Den ersten Fall bezeichnet man als (Wahl-)Pflichtverteidiger, den zweiten Fall als (Zwangs-)Pflichtverteidiger. Die Auswahl des Verteidigers darf somit nicht über den Kopf des vermeintlichen Täters hinweg getroffen werden. Vielmehr muss dieser angehört werden – er hat das Recht und eine angemessene Überlegensfrist, einen Anwalt seiner Wahl als gewünschten Pflichtverteidiger zu benennen. Dieses Wahlrecht hat im Übrigen Verfassungsrang.

Darüber hinaus unterscheidet man zwischen Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger. Von einem Wahlverteidiger spricht man in Zusammenhang mit dem zuvor Gesagten also immer dann, wenn gerade kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Möglich ist es auch, den zunächst beauftragten Wahlverteidiger im Verlauf des Verfahrens zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger existieren insoweit keine fachlichen Unterschiede. Beide sind examinierte Volljuristen und verfügen grundsätzlich über dieselbe Qualifikation. Aus diesem Grund kann bei einer Pflichtverteidigung auch nicht von einer Verteidigung „zweiter Klasse“ gesprochen werden. Ein gewissenhafter Pflichtverteidiger, der seine Aufgabe ernst nimmt, wird die Verteidigung eines Beschuldigten mindestens genauso sorgfältig angehen wie ein Wahlverteidiger. Der einzige Unterschied besteht in der Mandatserlangung. Während der Pflichtverteidiger vom Gericht für einen Beschuldigten in einem bestimmten Fall bestellt wird, wird im Fall der Wahlverteidigung der Verteidiger durch den Mandanten beauftragt.

Dennoch sollten Sie im Fall einer Pflichtverteidigung stets von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Zwar ist es in der Theorie so, dass es bei jedem Gericht eine Liste von Rechtsanwälten gibt, die sich bereit erklären, allgemein Pflichtverteidigungen zu übernehmen und aus dieser Liste dann ein Rechtsanwalt ausgewählt werden soll. In der Praxis läuft es jedoch häufig anders. So kommt es oftmals nicht zu einer gerechten Auswahl, vielmehr werden immer wieder einige wenige Rechtsanwälte beigeordnet – „Vitamin B“ ist hier das Stichwort. Die Nachteile eines solchen (Berufs-)Pflichtverteidigers liegen auf der Hand. Es besteht das Risiko, dass das Gericht einen Verteidiger benennt, bei dem sich das Gericht sicher sein kann, dass er diesem wenig entgegensetzen wird. Mit drastischen Worten: Sie können sich oftmals auf einen schlechten Verteidiger einstellen. Die gerichtliche Vergabepraxis derartiger (Zwangs-)Beiordnungen ist – vorsichtig formuliert – höchst intransparent. Nicht selten werden hier persönliche Beziehungen gepflegt und Bekannte oder Freunde und/oder deren Töchter und Söhne beigeordnet. Richter sind auch nicht dazu verpflichtet, darüber Auskunft zu erteilen, warum sie welchen Rechtsanwalt beiordnen. Auch besteht keine Verpflichtung, deren fachliche Qualifikation im Strafrecht zu überprüfen. Ebenso wenig muss eine gerechte Auswahl innerhalb der Anwälte des Gerichtsbezirks erfolgen. Beliebt sind bei Gerichten – ganz klar – im Allgemeinen Verteidiger, die wenige Schwierigkeiten machen und dem Gericht einen entspannten Arbeitstag garantieren (die sog. „Verurteilungsbegleiter“). Nehmen Sie sich vor dieser gerichtlichen Willkür in Acht und machen Sie von Ihrem Recht auf einen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl unbedingt Gebrauch. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie sich bereits vor der Hauptverhandlung einer realistischen Chance auf eine erfolgreiche Verteidigung berauben, und zwar einer Verteidigung, die Ihre Interessen in den Vordergrund stellt und nicht die des Gerichts oder des Pflichtverteidigers, der es sich mit dem Gericht nicht durch eine konfrontative Verteidigung verderben will.

Wichtig ist zudem die Kostenfrage: Ein Pflichtverteidiger wird zunächst von der Staatskasse bezahlt, der Beschuldigte wird also erst einmal davon freigestellt, die Kosten für die Verteidigung zu tragen. Dennoch ist der Pflichtverteidiger keineswegs ein grundsätzlich kostenloser Rechtsbeistand. Wird der Beschuldigte tatsächlich verurteilt, so muss er in der Regel die Kosten des Verfahrens tragen, also auch die Kosten des Pflichtverteidigers. Jedoch wird die Staatskasse dann die bereits an den Verteidiger gezahlten Gebühren von dem Beschuldigten zurückverlangen. Anders sieht das natürlich im Falle eines Freispruchs aus.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung aus unzähligen Verfahren übernehme ich auch Mandate als Pflichtverteidiger und stehe meinen Mandanten mit der gleichen Akribie, der gleichen Einsatzbereitschaft und der gleichen Leidenschaft wie als Wahlverteidiger zur Seite.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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