Die Verurteilung wegen eines BTM-Verstoßes und der Jugendarbeitsschutz

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Bei Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind stets auch die außerstrafrechtlichen Folgen einer Verurteilung zu beachten. Diese Folgen können im Einzelfall die Betroffenen härter treffen als die Strafe im Strafprozess.

Eine außerstrafrechtliche Folge, welche leider manchmal schnell übersehen wird, ist das Verbot in § 25 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz), Jugendliche zu beaufsichtigen, anzuweisen und auszubilden. Dieses Verbot gilt bei jeder noch so kleinen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG und läuft mindestens fünf Jahre.

Wer beruflich oder auch ehrenamtlich – und sei es auch nur gelegentlich – mit Jugendlichen zu tun hat, sollte sich deshalb auch aus diesem Grund bemühen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Auch wenn beim Besitz von wenigen Gramm Cannabis teilweise „nur“ Geldstrafen von 20 bis 30 Tagessätzen verhängt werden, gilt automatisch das Verbot aus dem JArbSchG. Dieses Verbot gilt u. a. für die Ausbildung von minderjährigen Auszubildenden; es gilt aber auch für Übungsleiter im Sportverein oder Jugendgruppenbetreuer in der Jugendfeuerwehr. Bei Verstößen werden Bußgelder von bis zu 5000 Euro verhängt.

Bei geringen BTM-Verstößen sollte deshalb bei der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens gegen eine geringe Geldauflage angeregt werden. Diese Geldauflage entspricht in der Regel in etwa der zu erwartenden Geldstrafe. Der Vorteil hierbei ist, dass kein Strafmakel wegen einer Verurteilung besteht.

Rechtsanwalt Ulli H. Boldt

Der Verfasser ist auf BTM-Fragen spezialisierter Strafverteidiger in der Kanzlei Rechtsanwalt Boldt


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