Die Wichert-Insolvenz: Was Käufer im Falle der Insolvenz von VW-Händlern tun können

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Viele Autokäufer fürchten nun um ihre geleisteten Anzahlungen im Rahmen eines Fahrzeugkaufs bei Norddeutschlands größtem Autohändler Wichert – am 18.02.2019 stellte das Unternehmen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht ließ zwar die Eigenverwaltung vorerst zu; bestellte jedoch ebenfalls zwei Insolvenzverwalter als vorläufige Sachwalter, die vorerst einen Auslieferungsstopp anordneten, da zunächst der Fahrzeugbestand und die jeweiligen Vertragslagen zu erfassen seien, so Thomas Feldmann, Sprecher der Insolvenzverwalter.

Was geschieht mit den geleisteten Anzahlungen?

Grundsätzlich realisiert sich im Falle der Insolvenz des Vertragspartners das Risiko der ungesicherten Anzahlung. Der gestellte Insolvenzeröffnungsantrag wird als Zäsur betrachtet, sodass eine eigentlich bereits erfolgte Anzahlung als noch nicht geleistet gilt. Um die Auslieferung des bestellten Wagens zu erreichen, müsste sie nochmals vorgenommen werden. Nach der Eröffnung der Insolvenz kann die Anzahlung lediglich als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden – die sodann meist nach Jahren erst ausgezahlte Insolvenzquote beträgt meist nur einen einstelligen Prozentsatz; der Rest ist verloren.

Möglichkeiten der Kunden:

Die rechtlichen Möglichkeiten scheinen ausgehend von diesem Grundfall sehr begrenzt. Allerdings stehen aufgrund der aktuellen Entwicklungen weitere rechtliche Schritte im Raum. So führt das Wichert-Unternehmen Restrukturierungsgespräche mit dem VW-Konzern, der womöglich als Investor in das Hamburger Unternehmen einsteigen wird. Dies gilt aus dem Grund als wahrscheinlich, als dass der VW-Konzern sein ohnehin bereits angeschlagenes Image nicht noch dadurch verschlechtern möchte, dass VW-Kunden nunmehr vor der Frage stehen, ob sie ohne Sorgen noch beim örtlichen VW- oder Audihändler ein Fahrzeug bestellen und anzahlen können. Darüber hinaus ergeben sich rechtliche Unterschiede je nachdem, was intern bereits bekannt war als Sie ihren Neuvertrag abgeschlossen und eine Anzahlung geleistet haben. Es stellt sich im Einzelfall die Frage, ob bereits eine Übereignung des Fahrzeugs an Sie stattgefunden hat und sich somit Ihrerseits ein Absonderungsrecht aus der Insolvenzmasse für Sie ergibt. Die gleiche Frage stellt sich auch im Falle einer Finanzierung oder eines Leasings des Fahrzeuges, da somit nicht der Händler, sondern die zwischengeschaltete Bank Eigentümer des Pkw ist, die Anzahlung aber an den nunmehr insolventen Händler geleistet wurde.

Es zeigt sich, dass es keine einheitliche Lösung für die betroffenen Kunden gibt und die rechtlichen Ansprüche von der Eigenschaft des Fahrzeugs als Neu- oder Gebrauchtwagen, von der Finanzierungsart und dem Zeitpunkt etwaiger Leistungen abhängt.

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