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Dienstreisen außerhalb der regulären Arbeitszeit

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Fallen Reisezeiten exakt in die dienstlich vereinbarte Arbeitszeit, ist die Sachlage klar. Problematisch wird es erst, wenn sich die Reisezeiten über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus erstrecken. Eine Problematik, die insbesondere bei vom Arbeitgeber angeordneten dienstlichen Auslandsreisen entsteht. Sind Reisezeiten, die nicht in die reguläre Arbeitszeit fallen, also als Arbeitszeit oder als Freizeit zu werten?

Mit Urteil vom 17.10.2018 (Aktenzeichen: 5 AZR 553/17) hat das Bundesarbeitsgericht hierzu Folgendes entschieden: Schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeit ins Ausland, sind die Zeiten für Hin- und Rückreise zu vergüten. Der Anknüpfungspunkt ist hierbei die Erforderlichkeit der Reisezeit.

Der zugrundeliegende Fall

In dem zugrundeliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, als technischer Mitarbeiter tätig und wurde von der Beklagten für Inspektionen und Montagen auf wechselnde Baustellen auch ins Ausland entsendet.

Eine dieser Dienstreisen erfolgte nach China. Von der Beklagten wurde für die Hin- und Rückreise kein Direktflug, sondern ein Flug mit Zwischenstopp in Dubai gebucht. Folglich umfasste die gesamte Reisezeit, also Hin- und Rückreise, vier Reisetage. Die Beklagte zahlte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils 8 Stunden. Mit seiner Klage machte der Kläger die übrigen angefallenen Stunden über die vertraglich hinausgehende Arbeitszeit für die Hin- und Rückreise mit weiteren 37 Stunden geltend.

Die Klage wurde zunächst vom Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage jedoch auf die Berufung des Klägers hin statt (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.7.2017 – Az.: 2 SA 468/16). Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.

Die Revision hatte nur teilweise Erfolg: In ihrem Urteil stellten die Richter fest, dass die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und deshalb grundsätzlich als Arbeit vergütet werden müssen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es bei der Festlegung der Reisezeit darauf ankommt, inwieweit diese tatsächlich erforderlich ist. Das Bundesarbeitsgericht konnte die tatsächlich erforderliche Reisezeit in diesem Fall nicht feststellen, da diese Feststellung nicht durch das Landesarbeitsgericht getroffen wurde. Unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichtes verwies das Bundesarbeitsgericht die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch fest, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung der Reisezeiten besteht. Schließlich liegt immer dann eine vergütungspflichtige Tätigkeit vor, wenn ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber Zeit aufwendet. Dies gilt auch für Reisezeiten.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz muss nun prüfen, ob die lange Reisezeit von vier Tagen gerechtfertigt war. Die Anwaltskanzlei Lenné wird Sie hierzu weiter auf dem Laufenden halten. Grundsätzlich gilt jedoch: Wenn Ihnen die Reisezeit für eine Dienstreise nicht ausreichend vergütet wurde, sollten Sie sich von einem Anwalt zu möglichen Maßnahmen gegen Ihren Arbeitgeber beraten lassen. Nutzen Sie dafür die kostenlose Erstberatung der Anwaltskanzlei Lenné.



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