DSGVO und Datenschutzrecht: EUGH-Urteil vom 05.06.2018 zur Haftung von Facebook-Fanseiten-Betreibern

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Eilmeldung zum Datenschutzrecht: EUGH-Urteil zur Mithaftung bei Facebook-Fanpages (und Co.)

Der EUGH hat mit seinem gestrigen Urteil ein neues Minenfeld für Facebook-Fanseiten-Betreiber eröffnet: Haftet nun jeder für alles? Nicht ganz, aber die nunmehr bestehenden Unsicherheiten sind groß!

Der EUGH hat nunmehr entschieden, dass jeder Fanseiten (auch Fanpage genannt)-Betreiber gemeinsam mit Facebook für datenschutzrechtliche Verstöße haftet.

Insoweit führt der EUGH aus:

„Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage (…) durch die von ihm vorgenommene Parametrierung u. a. entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt ist. Daher ist der Betreiber im vorliegenden Fall als in der Union gemeinsam mit Facebook Ireland für diese Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 einzustufen.“

Dies begründet der EUGH insbesondere wie folgt:

„Der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann diesen nämlich nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien.“

Das ganze Urteil ist auffindbar unter: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=202543&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=298398).

Doch was bedeutet dies nun für den Fanseiten-Betreiber?

Die Antwort erscheint so einfach wie einleuchtend:

Es wird hiermit eine Mithaftung des Fanseiten-Betreibers für Datenschutzverstöße, welche von Facebook (in Bezug auf Maßnahmen, die die jeweiligen Fanseiten betreffen) begangen werden, begründet: Also derzeit ein unüberschaubares Risiko, denn ein solche Mithaftung wäre nur dann ausgeschlossen, sofern der Fanseiten-Betreiber und Facebook durchweg vollkommen DSGVO-konform agieren. Der Fanseiten-Betreiber kann aber schlichtweg die Handlungen von Facebook nicht kontrollieren, geschweige denn steuern!

Somit besteht für jeden Fanseiten-Betreiber derzeit die latente Gefahr, für Verstöße von Facebook in oben genanntem Kontext selbst in die Haftung genommen zu werden, wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden und/oder sich einer Maßnahme der Aufsichtsbehörde – bspw. einem Bußgeld – ausgesetzt zu sehen.

Jeder Seitenbetreiber hat daher nach derzeitigem Stand nunmehr abzuwägen:

Soll bei oben genannten Gefahren die Seite weiterhin betrieben werden oder soll (zumindest vorübergehend bis zur endgültigen Klärung) die Seite offline geschaltet werden?

Absolute Rechtsicherheit besteht unserer Ansicht nach derzeit nur bei Löschung oder zumindest vorübergehender „Abschaltung“ der Seiten.

Wir machen in diesem Zuge auch darauf aufmerksam, dass unseres Erachtens nach dieses Urteil auch auf weitere Social Media-Auftritte – insbesondere bei Betreiben eigener Seiten auf den jeweiligen Plattformen – übertragbar und insoweit eine umfassendere Prüfung im Einzelfall vorzunehmen ist.

Für weitere Fragen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung

Für Ihre Fragen im akuten Fall wie auch bei konkretem Interesse kontaktieren Sie einfach unsere spezielle Soforthilfeadresse, wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten und unserem Upload-Formular finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfe-Portal www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern.

Ihr Rechtsanwalt Sebastian Günnewig

Unser Service: Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung bei Abmahnungen:

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.

Stand der Bearbeitung: 06/2018


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