Durchfahrt verboten! Wieder einmal „Wegerecht“

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Über Generationen hinweg ging es gut. Das Waldgrundstück eines Jahrhunderte alten Hofes im schönen Niederbayern konnte problemlos über die Wiese des Nachbarn angefahren und bewirtschaftet werden. Anders war das immer schon nicht möglich. Bis heute wurden daher die Fahrten über diese Wiese hin zum Waldgrundstück mit den erforderlichen Fuhrwerken und Geräten wie auch zurück mit dem geschlagenem Holz abgewickelt. Keiner nahm daran Anstoß.

Jetzt hat der Nachbar seine Wiese verkauft. Der neue Eigentümer untersagte diese Fahrten über seine Wiese per sofort und brachte dort dann auch ein Schild „Durchfahrt verboten!“ an.

Eine fieberhafte Recherche unserer Landwirtsfamilie begann. Steht da was im Grundbuch, dass wir über diese Wiese zu unserem Wald fahren dürfen? Gibt es sonst noch irgendetwas Schriftliches? Was sagen alte Karten? Weiß jemand davon noch Genaueres?

Im Grundbuch steht nichts. Auch ein sonstiges Schriftstück gibt es nicht. In alten Karten findet sich ebenfalls nichts. Nur Urgroßvater Jakob, der mit seinen 88 Jahren mit seiner Frau im Austrag auf dem Hof wohnt, weiß zu erzählen, dass die Familie, solange er sich daran erinnern kann immer schon nur über diese Wiese zum Wald gefahren ist und über diese Wiese auch den Holzabtransport durchgeführt hatte. Dies ging ja immer schon gar nicht anders, sagt er.

Zudem konnte Urgroßvater Jakob sich noch daran erinnern, dass schon sein Großvater Georg ihm als jungem Burschen immer erzählt hatte, wie er schon als Kind und junger Mann mit Eltern und Geschwistern sowie reichlich Brotzeit auf dem Pferdefuhrwerk über diese Wiese in den Wald gefahren war, um dort bei der Waldarbeit zu helfen und das geschlagene Holz auch wieder über diese Wiese zum Hof abzufahren. Großvater Georg, der 1844 geboren wurde, hatte davon der Familie und auch seinem Enkel Jakob immer wieder erzählt. Häufig sei sogar der Nachbar mit seinen Söhnen dabei gewesen, weil die Familien sich, wie damals üblich, gegenseitig bei der Waldarbeit halfen.

Hierüber kann in einem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich bewiesen werden, dass die Nutzung dieser Wiese immer schon als Zuwegung zum hinterliegenden Waldgrundstück des Hofes diente und dies auch vor 1900 jahrzehntelang schon so war.

Die Gerichte haben die Möglichkeit des Beweises über Nachfahren von damaligen Zeitzeugen eröffnet, weil sich heutzutage kein Zeuge mehr finden lässt, der noch aus eigener Kenntnis bekunden könnte, was vor dem Jahre 1900 dem üblichen Gebrauch entsprach. Nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung sind deshalb grundsätzlich auch diejenigen Kenntnisse eines Zeitzeugen verwertbar, die dieser aus den Erzählungen der Vorgenerationen hat. Somit kann auch hier der 1932 geborene Urgroßvater Jakob noch bezeugen, was ihm von seinem Großvater Georg aus der Zeit noch viele Jahre zurück vor 1900 erzählt worden ist.

Damit kann die Familie beweisen, dass etwa nach dem hier anzuwendenden bayerischen Recht eine sogenannte vor 1900 ersessene Wegeberechtigung bestand, die gemäß altrechtlicher (auch genannt „urvordenklicher“) Verjährung über 1900 hinaus fortbestand und daher unverändert wirksam ist, weil sie seither auch durchgehend ausgeübt wurde. Natürlich gelingt das in der Regel nur, wenn die Angaben des Zeugen konkret und detailliert genug sind, den Richter von der Richtigkeit zu überzeugen.

Unsere bäuerliche Familie könnte somit den neuen Eigentümer der Wiese auf Duldung der Ausübung dieser aus dem altrechtlichen Wegerecht heraus berechtigten Fahrtnahmen zur Bewirtschaftung ihres Waldes verklagen und durch Urteil dazu verpflichten lassen. Dabei dürfen die vormaligen Fahrtnahmen mit Pferdefuhrwerken heute auch zeitgemäß etwa mit einem Traktorgespann ausgeübt werden.

Sollte sich ein Beweis mit Nachfahren von Zeitzeugen nicht führen lassen, wären noch andere Indizien und als Auffangberechtigung letztlich noch das Bestehen eines Notwegerechts zu prüfen, worauf hier aber nicht näher einzugehen ist.

Gerade mit Blick auf den Beweis über Nachfahren von Zeitzeugen wäre jedenfalls dringlichst anzuraten, bislang nicht gesicherte Wegeberechtigungen zeitnah noch zu klären, weil auch die hier in Frage kommenden Personen immer älter werden und selbst die hierüber grundsätzlich eröffnete Beweiskette die erforderlichen Nachweise immer schwieriger macht!

Foto(s): Verfasser


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