Der Dieselskandal 2.0 weitet sich aus- welche Chancen haben Betroffene beim Motor EA288?

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Der Dieselskandal 2.0 weitet sich aus- welche Chancen haben Betroffene?


Abschalteinrichtungen sind nach dem europäischen Gesetzgeber und der europäischen Rechtsprechung unzulässig. Dabei ist es unerheblich, um was für eine Abschalteinrichtung es sich handelt und ob sie zum Schutz des Motors erforderlich ist oder nicht.


Das Oberlandesgericht Naumburg hat nunmehr mit Urteil vom 25.03.2021, Az.: 8 U 68/20, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Volkswagen AG bei einem EA- 288 Motor bejaht.

Die Urteilsgründe im Einzelnen:

Das Gericht bejaht zunächst eine Täuschungshandlung der Volkswagen AG, weil es eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis vorgetäuscht hat. Fahrzeuge, welche eine Abschalteinrichtung enthalten, sind aber gerade nicht uneingeschränkt erlaubt, weshalb die Stilllegung des Fahrzeugs jederzeit drohen kann.

Anschließend erläutert das Oberlandesgericht in dem Urteil ausführlich welche genaue Abschalteinrichtung sich in dem streitgegenständlichen PKW befindet und inwiefern die Volkswagen AG dies in der zweiten Instanz sogar bestätigt hat.

Die Volkswagen AG habe auch mit Schädigungsvorsatz gehandelt, nachdem sie bzw. ihre Organe heimlich und manipulativ vorgegangen seien, um gezielt das Emissionsverhalten im Prüfzyklus zu beeinflussen.


Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Viele Landgerichte weisen derzeit Klagen wegen eines EA288 Motors ab. Das Urteil des OLG Naumburg macht jedenfalls Hoffnung, dass auch andere Oberlandesgerichte, oder sogar der Bundesgerichtshof Betroffenen derartige Schadensersatzansprüche zeitnah zusprechen könnten.


Wie postionieren sich andere Gerichte bundesweit?

Folgende Oberlandesgerichte haben bei einem EA288 -Motor eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB bejaht. Die Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.

OLG Köln mit Hinweisbeschluss vom 12.09.2019, Az. 15 U 234/18

OLG Düsseldorf, 16. Februar 2021 (Az.: 23 U 159/20)

OLG Köln, 19. Februar 2021 (Az.: 19 U 151/20)

OLG Celle, 14. Juli 2020 (Az: 7 U 532/18),

OLG Nürnberg, 02. August 2021 (Az. 12 U 4671/19)

OLG Oldenburg, 1. Juli 2021 (Az.: 14 U 91/21)



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