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„Eddie the Eagle – Alles ist möglich“ – Abmahnung durch Waldorf Frommer – so reagieren Sie richtig!

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Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH zur Prüfung vor. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, ein urheberrechtlich geschütztes Werk in der Internettauschbörse zum Tausch bzw. Download angeboten zu haben.

Konkret geht es um den Film „Eddie the Eagle – Alles ist möglich“

Wie lautet der Vorwurf?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung das in Rede stehende Werk anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll.

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Werkes und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht.

Ist der Abgemahnte wirklich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst begangen wurde oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle.

Oftmals weiß der Abgemahnte jedoch nicht, warum er den Brief bekommen hat, da er

  • keine Internettauschbörsen benutzt,
  • das Werk selbst überhaupt nicht kennt und somit auch nicht herunter- oder hochgeladen hat,
  • im Unklaren darüber ist, was passiert sein könnte.

Welche Forderungen macht die Kanzlei mit der Abmahnung geltend?

Das Abmahnschreiben beinhaltet zum einen die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und zum anderen die Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von EUR 915,00.

Hierbei bietet die Abmahnkanzlei die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären.

Muss ich die Unterlassungserklärung abgeben und zahlen?

Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie verantwortlich sind.

Vorab ist also zu klären, ob Sie überhaupt verantwortlich sind und wenn ja, in welchem Umfang. Rufen Sie uns dazu unverbindlich an und nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung!

Eine Unterlassungserklärung sollte nicht einfach ungeprüft abgegeben werden. Dies wird als Schuldeingeständnis aufgefasst, obwohl Abgemahnte in vielen Fällen überhaupt nicht haften, weder als Täter noch als Störer.

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Unterlassungsanspruch des Rechtsinhabers bezüglich des betroffenen Werkes überhaupt besteht, muss sauber juristisch geprüft werden.

Allein wegen der Tatsache, dass ein Internetanschluss an Dritte zur Benutzung freigegeben wurde (Lebenspartner, Kinder, Gäste, Mitbewohner etc.), erfolgt noch keine Störerhaftung des Anschlussinhabers.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22, BearShare)

Selbiges gilt für die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten. Auch hier gilt es zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Anschlussinhaber haftet.

Hat ein Dritter das betroffene Werk angeboten, so kommt nur die Haftung als Störer in Betracht.

Sekundäre Darlegungslast:

Die sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Ablauf des Geschehens darlegen, der die Täterschaft einer anderen Person nahelegt.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sogenannten sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass er darlegt, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit:

Abmahnungen sind gegenüber dem Anschlussinhaber oftmals unbegründet, sodass Sie Ihren konkreten Fall unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen sollten. Wenden Sie sich an uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen. Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig,
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten,
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs,
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen,
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon,
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig.

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung, insbesondere im Umgang mit Abmahnfällen.

Ihre Kanzlei Brehm


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