Ehrenamtlich Tätige: Gesetzlich unfallversichert?

  • 1 Minuten Lesezeit

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich. Das Spektrum ist dabei weitläufig und nahezu unermesslich: Ehrenamtsträger sind in Sport-, Kleingarten- oder Karnevalsvereinen, in Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften usw. tätig. Jeder dieser Menschen hat einen großen Anteil daran, dass die Gesellschaft mit Leben gefüllt wird.

Wer ist gesetzlich unfallversichert?

Die ehrenamtliche Tätigkeit wird auch vom Gesetzgeber gewürdigt. Denn die gesetzliche Unfallversicherung ist auch für Ehrenamtsträger da. Entweder besteht der Versicherungsschutz von Gesetzes wegen, etwa für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. Für andere Ehrenamtsträger ist eine kostengünstige freiwillige Versicherung möglich. Voraussetzung ist, dass es sich um gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger einer gemeinnützigen Organisation handelt.

Welche Leistungen gibt es?

Für die Ehrenamtsträger werden im Versicherungsfall die gesetzlichen Leistungen gewährt: Heilbehandlung, Reha-Management, Verletztengeld und -rente.

An wen muss ich mich wenden?

Die Vereine können ihre Mitarbeiter freiwillig versichern. Für Ehrenamtsträger ist grundsätzlich die VBG (Verwaltungsberufsgenossenschaft) zuständig. In Betracht kommt auch die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) und die GBG (Gartenbau-Berufsgenossenschaft).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte PartGmbB

Beiträge zum Thema