Einstellung wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften

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Das Amtsgericht Schleswig hat sich diesmal in einem Verkehrsrechtsfall bezüglich einer Ordnungswidrigkeit vom 19.11.2018 mit datenschutzrechtlichen Vorschriften befasst, welche letztendlich zu einer Einstellung führten. Diese prozessrechtliche Spezialität sollte im digitalen Zeitalter nicht unberücksichtigt bleiben.

Der dem Fall zugrunde liegende Sachverhalt:

Die Behörde hat aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung einen Zeugenbefragungsbogen an den Halter des PKW verschickt, welcher diesen mit Namen sowie Anschrift versah und zurückschickte. An diese Anschrift ergingen dann auch der entsprechende Anhörungsbogen sowie der Bußgeldbescheid, gegen den der Beschuldigte Einspruch einlegte.

Aufgrund des Einspruches und der damit einhergehenden Pflicht der Behörde, den ergangenen Bescheid erneut zu prüfen, forderte die zuständige Behörde eine vergrößerte Kopie des Fotos aus dem Personalausweis des Beschuldigten durch das Passregister der Stadt Flensburg an. Dies sollte den Abgleich zwischen dem Blitzerfoto sowie dem Foto des Fahrzeugführers erleichtern.

Die Behörde verstoß laut dem Urteil des AG Schleswig jedoch damit gegen Vorgaben der § 22 Abs. 2 PassG, § 24 Abs. 2 PAuswG. Diese Vorschriften regeln, dass Daten aus dem Pass- bzw. Personalausweisregister nur unter den einschränkenden Vorgaben des § 24 Abs. 2 Nr. 1-3 PAuswG erhoben werden dürfen. Diese erlauben eine Nutzung jedoch erst ausnahmsweise, wenn die obliegenden Aufgaben nicht anders erfüllt werden können oder der Betroffene nicht anders ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden kann. Diese Einschränkung sah der Richter des AG Schleswig in keinster Weise gegeben und stellte einen Verstoß gegen diese Vorschrift fest.

Folglich wurde das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Für einen Freispruch des Betroffenen bestand jedoch aufgrund der internen Erfüllung des Tatbestandes der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Anlass.

Der Grundstein dieser datenschutzrechtlichen Rechtsprechung wurde 2015 bereits vom Amtsgericht Landstuhl gelegt. Solche Fälle können jedoch nur durch detaillierte Akteneinsicht ihres Verteidigers erkannt und dagegen vorgegangen werden.

Urteil des AG Schleswig, 19.11.2018

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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