Energiekrise und Arbeitswelt

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Die Energiekrise betrifft alle Lebensbereiche und hat gravierende Auswirkungen auf die Arbeitswelt. Strom- und Gaspreise werden zu unkalkulierbaren Unbekannten in der Kostenkalkulation von Arbeitgebern. Reihenweise erhöhen Energieversorgungsunternehmen ihre Preise. Teilweise bestehen Schwierigkeiten überhaupt einen neuen Energieversorger zu finden und planungssichere Energielieferungsverträge abzuschließen. Bereits am 23.06.2022 wurde die Alarmstufe des Gasnotfallplans durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ausgerufen. Derzeit ist die Gasversorgung stabil und die Versorgungssicherheit gewährleistet. Gleichwohl ist die weitere Entwicklung nicht absehbar. Es besteht die Gefahr von Versorgungsengpässen oder -einschränkungen.

Mit Wirkung zum 01.09.2022 wurde die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) erlassen. In der Verordnung finden sich Regelungen zur kurzfristigen Absenkung des Energieverbrauchs. Grundsätzlich müssen Arbeitsräume gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben. Gemäß § 12 i.V.m. § 6 EnSikuMaV beträgt diese Temperatur für Bürotätigkeiten nun lediglich mindestens 19 Grad Raumtemperatur.

Durch vermehrtes Home-Office – sofern sich die Tätigkeit dafür eignet – kann Energie (jedenfalls beim Arbeitgeber) eingespart werden. Steigende Energiekosten für das Heizen von Büros können dadurch abgemildert werden.

Energieintensiven Branchen und Unternehmen drohen bei Versorgungsengpässen Produktionsstopps. Offen ist, wie mit der Entgeltzahlung bei Produktionsstopps aufgrund von Versorgungsengpässen umzugehen ist. Wer trägt in einem solchen Fall das Entgeltrisiko? Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, das heißt, der Arbeitgeber trägt das Risiko von Betriebsstörungen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Betrieb ordnungsgemäß funktioniert. Er muss grundsätzlich den zur Arbeit bereiten Arbeitnehmern, welche er aufgrund von Betriebsstörungen nicht beschäftigen kann, ihr Gehalt weiterzahlen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich bei einer Rationierung von Energie durch den Staat tatsächlich ein betriebliches Risiko verwirklicht und wer die Kosten dafür trägt.

Das sich in der Corona-Krise bewährte Mittel der Kurzarbeit könnte hier erneut für Abmilderung sorgen. Durch das sog. Dritte Entlastungspaket sollen die Sonderregeln zur Kurzarbeit, insbesondere die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, über den 30.09.2022 verlängert werden. Zeiten, in denen eine Produktion aufgrund von Energieengpässen nicht möglich ist, könnten durch Kurzarbeit überbrückt werden. Die Belegschaft bleibt erhalten und kann bei Fortsetzung der Belieferung kurzfristig wieder die Produktion beginnen.

Aufgrund der sehr dynamischen Lage ist auch mit weiteren, kurzfristigen Regelungen und Gesetzesänderungen zu rechnen.

Sie haben Fragen zu den arbeitsrechtlichen Risiken bzw. Auswirkungen der Energiekrise oder anderen arbeitsrechtlichen Themen sprechen Sie uns gerne an.

Foto(s): ©Adobe Stock/Andrii

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