Energy Capital Invest: Anleger prüfen fristlose Kündigung aus wichtigem Grund! Eile ist geboten!

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Die ECI Energy Capital Invest aus Stuttgart wollte/will mit Öl- und Gasfonds in den USA Öl- und Gasfelder erschließen. Insgesamt wurden so im Laufe der Jahre eigenen Angaben zufolge 24 Beteiligungsmodelle aufgelegt. Alle Fonds hatten bisher auch wie prognostiziert Ausschüttungen geleistet.

Nun wurde jedoch vonseiten der ECI Energy Capital Invest bekannt gegeben, dass die ECI US Öl- und Gasfonds ihre Gewinnbeteiligungsrechte bzw. den wesentlichen Geschäftsbetrieb am 30.09.2015 im Wege einer konzerninternen Einbringung in die „Deutsche Oel & Gas-Gruppe“ eingebracht hätte und hierfür Aktien der Deutschen Oel und Gas S.A. erhalten würde.

Außerdem hätten die Anleger mit Datum vom 08.10.2015 eine Änderung der Anleihebedingungen Nr. 1 – 7 beschlossen. Hiernach sei der ECI die Option eingeräumt worden, die Rückzahlung des Anleihekapitals und der Zinsen – nach eigenen Angaben – vorzeitig zu erfüllen, wobei dies an „Erfüllung statt“ mit Aktien der Deutschen Oel & Gas S.A. geleistet werden könnte.

Für Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner stellt sich die Frage, „ob dieser Tausch von Ausschüttungen gegen Aktien rechtmäßig war bzw. ist. Anleger können überprüfen lassen, ob ihnen durch den Tausch nicht sogar eventuell das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zustehen könnte.“

In diesem Zusammenhang verweist die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte ausdrücklich auf ein von der Kanzlei Dr. Späth & Partner erstrittenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, verkündet am 04.09.2015.

In diesem Vorbehaltsurteil wurde die Solar World AG, die in dem Fall Anleihen herausgegeben hatte, zur Rückzahlung der in den Anleihen angelegten Gelder verurteilt Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen.

In diesem von Dr. Späth & Partner erstrittenen – noch nicht rechtskräftigem – Urteil hatte das LG Frankfurt ein Kündigungsrecht gemäß der dortigen Anleihebedingungen anerkannt, weil im dortigen Fall die Emittentin den Anlegern einen Beschlussvorschlag unterbreitete, wonach die Anleihebedingungen in einer Weise geändert werden sollten, dass den Gläubigern nicht mehr der volle zustehende Leistungsanspruch zustehen sollte.

Mit weiterem – in dem Fall nicht von der Kanzlei Dr. Späth & Partner erstrittenen – ebenfalls noch nicht rechtskräftigem Urteil des OLG Frankfurt am Main, das vom OLG Frankfurt am Main am 17.09.2014 verkündet wurde, wurde die Solar World AG aus demselben Grund zur Rückzahlung verurteilt – Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner könnte somit auch im Fall Energy Capital Invest den Anlegern unter Umständen ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen, was jedoch immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, da hierzu auch die Vertragsbedingungen der zahlreichen verschiedenen Fonds intensiv überprüft werden müssen.“

Doch Achtung, Eile ist geboten: „Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass eine fristlose Kündigung umgehend nach Bekanntwerden der Kündigungsgründe, d.h., binnen weniger Wochen, ausgesprochen werden muss, um nicht das Recht zur fristlosen Kündigung zu verlieren.“

Betroffene ECI-Anleger sollten also umgehend ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen, um nicht ihre rechtlichen Möglichkeiten zu verlieren. Sie können sich an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.


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