Entschädigung nach AGG bei Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 22.08.2013 (AZ: 8 AZR 563/12) seine bisherige Rechtsprechung zur Frage, ob ein schwerbehinderter Stellenbewerber einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 AGG haben kann, wenn er entgegen § 82 Satz 2 und 3 SGB IX von einem öffentlichen Arbeitgeber nicht zur Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, bestätigt.

Hiernach ist eine Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers dann indiziert, wenn sich dieser auf eine ausgeschriebene Stelle beworben hat und nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Dann, wenn dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung für die zu besetzende Stelle fehle, könne die Indizwirkung nicht eintreten.

In der Rechtsfolge bedeutet das für den Arbeitgeber/Stellenanbieter, dass er bei nicht offensichtlich fehlender fachlicher Eignung, einen schwerbehinderten Stellenbewerber in jedem Fall zum Vorstellungsgespräch einladen muss, wenn er nicht in die Situation kommen möchte, die sodann eintretende Indizwirkung/Vermutung widerlegen zu müssen.

Im konkreten Fall holte der Arbeitgeber die Einladung zum Vorstellungsgespräch zwar vor seiner Auswahl für die zu besetzende Stelle nach, doch waren/sind die Richter/innen am BAG der Ansicht, dass eine solche Nachholung die bereits erfolgte, indizierte Diskriminierung wegen einer Behinderung, nicht heilte.


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