Entsendung von Arbeitskräften aus Drittländern durch polnische Unternehmen nach Deutschland

  • 3 Minuten Lesezeit

In meiner Praxis kommt es relativ häufig vor, dass deutsche Unternehmer eine Gesellschaft in Polen gründen wollen, in der sie Bürger aus Drittstaaten beschäftigen, die dann zur Ausführung von Leistungen nach Deutschland entsandt werden sollen. Das ist grundsätzlich möglich, allerdings sind dabei einige Bedingungen einzuhalten.

Arbeitsbedingungen 

Für alle in der Firma angestellten Mitarbeiter, die zur Ausführung von Leistungen nach Deutschland entsandt werden, ist das in Deutschland geltenden Arbeitsrecht verbindlich und die entsprechenden  Arbeitsbedingungen sind zu garantieren, soweit sie für die Arbeitnehmer günstiger sind. Das betrifft vor allem:

  • Einhaltung maximaler Arbeitszeiten und minimaler Ruhezeiten,
  • Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs,
  • Mindestlöhne und Mindeststundensätze, Kündigungsfristen,
  • Gesundheitsvorsorge, Arbeitsschutz und Arbeitshygiene,
  • Einhaltung von Bestimmungen zur Vermeidung von Diskriminierung.

Die Vorstellung, Arbeitnehmer aus osteuropäischen Staaten zu besonders niedrigen Löhnen für teuer bezahlte Arbeit in Deutschland einzusetzen, ist also auch rechtlich nicht sauber.    

Ein Briefkasten in Polen ist zu wenig

Weiterhin ist zu bedenken, dass das entsendende Unternehmen in der Lage sein muss,   nachzuweisen, dass es auch im Entsendeland, also in diesem Fall in Polen,  dieselben Dienstleistungen anbietet und ausführt und nur ein Teil der Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt wird, während ein anderer Teil für des Unternehmens Aufträge in Polen realisiert. Das hat aber auch den Vorteil,  dass für die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer die Sozialabgaben (bis zwei Jahr der Beschäftigung in Deutschland) sowie die Einkommensteuer (bis 183 Tage der Beschäftigung in Deutschland) in Polen entrichtet werden können.

Sozialversicherung wirkt verzögert und  gilt nur zwei Jahre 

Für Arbeitnehmer aus Drittstaaten gilt die Versicherungspflicht im Land seiner Anstellung. Wirksam wird sie allerdings erst nach einem Monat, gerechnet vom Beginn des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem polnischen Unternehmen. Vorher kann der Arbeitnehmer also auch nicht nach Deutschland geschickt werden.  Für einen Entsendezeitraum von bis zu 24 Monaten muss der Arbeitnehmer eine A-1-Bescheinigung der polnischen Sozialversicherungsanstalt ZUS als Nachweis besitzen, dass er in Polen sozialversichert ist.  Sollte der Entsendezeitraum länger sein als 24 Monate, müssen die Arbeitnehmer in Deutschland sozialversichert werden.

Einkommenssteuer kann auch das Gastland fordern

Bei Entsendungen mit einer Dauer von mehr als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten entsteht in der Regel eine Steuerpflicht im Gastland. Arbeitnehmer des polnischen Unternehmens, die dauerhaft in Deutschland eingesetzt sind, werden dann in Deutschland steuerpflichtig. 

Mit Vander Elst Visum ohne Arbeitserlaubnis

Um die Notwendigkeit der Erlangung einer Arbeitserlaubnis für Deutschland auszuschließen, ist für den entsandten Arbeitnehmer ein sogenanntes Vander Elst-Visum die beste Lösung. 

Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Visums  ist ein Arbeitsvertrag mit einem polnischen Arbeitgeber, und der Vertrag darf nicht allein zu dem Zweck  der Entsendung eines Arbeitnehmers nach Deutschland abgeschlossen worden sein. Es gilt für einen begrenzten Zeitraum, d. h. für maximal 90 Tage innerhalb eines Jahres. 

Ein Vander Elst-Visum für Deutschland erteilt die deutsche Botschaft in Warschau. Die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in Krakau, Breslau und Danzig stellen keine Visa aus und erteilen auch keine Informationen zur Visabeantragung. 

Sollte der Arbeitnehmer aus einem Drittstaat in Polen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben, indem er sich mindestens 5 Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen in Polen aufgehalten hat, dann kann er ohne ein  Vander Elst Visum für die polnische Firma eine vorübergehende Dienstleistung in Deutschland erbringen, die drei Monate  innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreitet.

Sollte der in Polen langfristig aufenthaltsberechtigte Arbeitnehmer mehr als drei Monate in einem Jahr zur Arbeit in Deutschland entsandt werden, muss er dafür ein s. g.  Nach Vander Elst Visum erlangen.


Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Polen

Neben dem Arbeitsvertrag mit einem polnischen Unternehmen müssen die entsandten ausländischen Arbeitnehmer auch die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes in Polen nachweisen können. In der Regel bedarf es dazu eines Arbeitsvisums Typ D und einer befristete Aufenthaltserlaubnis auf dem Gebiet der Republik Polen bzw. einer EU-Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte. Diese Aufenthaltstitel erlauben es, sich innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nicht länger als 3 Monate im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuhalten, allerdings ohne das Recht, dort zu arbeiten.

Nützliche Links:

Informationen der deutschen Botschaft zur Erteilung eines Van der Elst-Visums.

Unser Angebot: 

Meine Kanzlei hat über viele Jahre deutsche Unternehmen bei der Gründung und Führung von Gesellschaften in Polen beraten und betreut. Gerne stehen wir auch Ihnen zur Verfügung.

Kontakt: 

Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Jacek Franek
M.L.Eur.Adwokat (PL) Rechtsanwalt (D)
ul. Ledóchowskiej 5E/2
02-972 Warszawa/Polen

Tel.: +48 22 622 95 96
Fax: +48 22 622 12 85
E-Mail: sekretariat@jacek-franek.com
Internet: www.jacek-franek.com


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Jacek Franek Magister Legum Europae

Beiträge zum Thema