Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Cannabisbesitz
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Lediglich einmalig festgestellter Besitz von Cannabis rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung, ein ärztliches Gutachten gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringen. Dies hat das OVG Koblenz mit Beschluss vom 21.11.2008 zum Az. 10 B 11149/08 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Dem Antragsteller war aufgegeben worden, ein ärztliches Gutachten eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bzw. eines Arztes bei der Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Aus der Weigerung des Antragstellers, sich untersuchen zu lassen, zog die Fahrerlaubnisbehörde den Schluss, dass dieser zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei und ordnete im Wege des Sofortvollzuges die Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestand hier jedoch bereits deshalb nicht, weil der Schluss auf die Nichteignung infolge der Weigerung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens bereits deshalb unzulässig war, weil die Beibringung selbst nach dem derzeitigen Sachstand nicht rechtmäßig angeordnet worden war: Zwar ist diese spezialgesetzlich vorgesehen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Bei Cannabiskonsum bestehen jedoch Besonderheiten gegenüber anderen Betäubungsmitteln. Danach ist ein lediglich einmaliger Cannabiskonsum in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht unschädlich, ein gelegentlicher Drogenkonsum in der Regel nur dann Anlass zur mangelnden Fahreignung, wenn weitere gesonderte Umstände, insbesondere mangelndes Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren vorliegen und führt schließlich lediglich regelmäßiger Drogenkonsum grundsätzlich zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.06.2002 festgestellt, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht allein auf einmaligen Cannabisbesitz des Fahrerlaubnisinhabers und seine Weigerung, an einer weiteren Aufklärung seines Cannabiskonsums mitzuwirken, gestützt werden darf. Allerdings könne der Besitz dieser Droge ggf. für ihren Konsum seitens des Fahrers sprechen. Allein dies reicht jedoch nicht aus, um diesem die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgeben zu können. Auch die Menge der vorgefundenen Droge lässt schließlich keinerlei verlässlichen Schluss darauf zu, ob gelegentlicher oder etwa regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Lediglich in letzterem Fall wäre ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Umstände die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gerechtfertigt. Insbesondere auch der Besitz einer größeren Menge Cannabis könne genauso gut darauf zurückzuführen sein, dass der Fahrerlaubnisinhaber diese nicht selbst konsumiere, sondern hiermit etwa Handel treibe.
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