Erbrecht Teil III – Das Pflichtteilsrecht

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Grundzüge des Erbrechts Teil III: Das Pflichtteilsrecht

Was ist eigentlich die Hälfte?

In den bisherigen Beiträgen haben wir bereits über die gesetzliche Erbfolge sowie die Grundlagen des Testaments informiert. Recht weitläufig bekannt ist, dass es darüber hinaus ein sogenanntes Pflichtteilsrecht gibt. Doch wann erhält man solche Ansprüche? Wie groß sind sie? Und vor allem, wonach berechnet sich die Höhe?

1. Pflichtteilsberechtigung

a) Sachliche Berechtigung

Um überhaupt in den Genuss eines Pflichtteilsanspruchs zu gelangen, ist erforderlich, dass die betroffene Person von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Dies kann durch Testament oder Erbvertrag (Verfügung von Todes wegen) geschehen, § 2303 Abs. 1 BGB.

Der Erblasser muss also zunächst die betroffene Person schlechter gestellt und finanziell benachteiligt haben. Erst dies rechtfertigt die Berechtigung, aufgrund des Näheverhältnisses zum Erblasser doch nicht gänzlich außen vor gelassen werden zu können.

b) Persönliche Berechtigung

Nicht jede dem Verstorbenen nahestehende Person ist direkt pflichtteilsberechtigt. Stattdessen ist der Kreis der Begünstigten nach den gesetzlichen Regelungen gemäß § 2303 BGB sehr klein. Berechtigt sind nämlich immer nur die eigenen Abkömmlinge (Kinder, Kindeskinder usw.), der Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers.

Vorrangig berechtigt sind stets Abkömmlinge und Ehegatten bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartner gegenüber den Eltern (§ 2309 BGB); dies ist entsprechend den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge geregelt.

Bestand zur Zeit des Erbfalles keine rechtsgültige Ehe (z. B. bei bloßen nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder nach geschiedener Ehe), so bleibt die entsprechende Person im Rahmen der Pflichtteilsbegünstigung vollkommen unberücksichtigt.

Viele Besonderheiten können sich unter Umständen in Fällen von unehelichen Kindern oder Adoption ergeben, sodass hier alle speziellen Regelungen bedacht werden sollten.

2. Ausschluss des Pflichtteilsrechts

Liegt eine Pflichtteilsberechtigung vor, so gibt es aber einige Situationen, in welchen diese Berechtigung ausgeschlossen werden kann.

So gibt es beispielsweise Gründe, welche zu einer Pflichtteilsunwürdigkeit des Berechtigten führen (§ 2339 BGB). Dies betrifft aber meist nur Extremsituationen (z. B. wer durch Täuschung oder Drohung den Erblasser dazu bringt oder daran hindert, ein Testament zu errichten, zu ändern oder zu vernichten; oder auch, wer versucht, den Erblasser zu töten) und hat daher geringere Praxisrelevanz.

Daneben kann ein Erblasser ein Pflichtteilsrecht durch Testament entziehen, wenn ein entsprechender Grund hierfür vorliegt (§ 2333 ff. BGB). Dies ist beispielsweise möglich:

  • Im Falle eines Verbrechens gegenüber dem Erblasser oder einer ihm nahe stehenden Personen,
  • bei böswilligem Verstoß gegen gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser,
  • bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr ohne Bewährung (dadurch Unzumutbarkeit für den Erblasser).

Darüber hinaus kann auf ein Pflichtteilsrecht auch freiwillig verzichtet werden, wodurch die Berechtigung entfiele. Damit ein solcher Verzicht wirksam ist, muss dieser jedoch notariell beurkundet werden; eine eigens verfasste Verzichtserklärung entfaltet also wegen Formmangels keine Wirksamkeit.

Schließlich kann auch eine Ausschlagung der Erbschaft durch den potentiellen Erben zum Verlust des Pflichtteilsanspruches führen. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz bildet jedoch § 2306 Abs. 1, 2307 BGB, wonach bei testamentarischer Erbeinsetzung trotz Ausschlagung der Pflichtteil bestehen bleibt (weitere Ausnahme: § 1371 Abs. 3 BGB).

3. Quote

Der Pflichtteil besteht grundsätzlich in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Dies bedeutet, dass für die konkrete Berechnung eines Pflichtteils immer zunächst ermittelt werden muss, wer in welchem Ausmaß nach der gesetzlichen Erbfolge berufen wäre. Dabei werden alle Personen mitgezählt, welche gesetzliche Erben gewesen wären, auch wenn diese durch Enterbung, Unwürdigkeit oder Ausschlagung weggefallen sind (§ 2310 S. 1 BGB). Deren Wegfall kommt letzen Endes nur dem Erben (nicht den übrigen Pflichtteilsberechtigten) zu Gute.

Lediglich Berechtigte, die notariell auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet haben, bleiben hier bereits außer Betracht.

Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil ist der Nachlasswert, also der Wert des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Hier ist also ein Nachlassbestand zu ermitteln, welcher das gesamte Aktivvermögen auflistet und davon etwaige Schulden des Erblassers – Schulden des Erblassers vor seinem Tod (Erblasserschulden) sowie Kosten des Erbfalls selbst (Erbfallschulden) – abzieht.

Richtiger Ansprechpartner für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist stets der Erbe.

Dabei sollte man bedenken, dass grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch niemals dazu berechtigt, bestimmte Gegenstände aus der Erbmasse zu erhalten. Stattdessen stellt dieser stets nur einen geldwerten Zahlungsanspruch dar.

Die Herausgabe bestimmter Gegenstände erfolgt im Einzelfall nur, wenn sich Berechtigter und Erbe hierüber einig sind.

4. Pflichtteilsergänzung

Oftmals kommt es vor, dass Erblasser in den Jahren vor Ihrem Tod noch wertvolle Gegenstände oder auch Immobilien schenkweise auf Angehörige übertragen und dadurch der Nachlasswert geschmälert wird. Dies kann den Hintergrund haben, um (vermeintlich) Erbschaftsteuer zu umgehen, oder auch, um die Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsrechte zu verringern.

Ist dies innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall passiert, so gibt es zudem einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, welcher einen Ausgleich dafür schaffen soll, dass der Pflichtteil berechnet am geringeren Nachlass ebenso geringer ausfällt (§ 2325 BGB)

Zu diesem Zweck werden zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Schenkungen anteilig ihrem Wert nach zum Nachlasswert hinzugerechnet. Dabei ist jedoch nicht immer der Gesamtwert der Schenkung zu addieren. Stattdessen sinkt der Berücksichtigungsfaktor nach einer Schenkung jährlich um zehn Prozent. Im ersten Jahr nach einer Schenkung ist diese vollumfänglich anzusetzen, im zweiten Jahr nur mehr mit 90 Prozent, im dritten Jahr mit 80 Prozent usw. Nach zehn Jahren ist folglich eine Schenkung vollständig abgeschrieben und bliebe zukünftig unberücksichtigt. Für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bleibt dann kein Raum mehr.

Anhand dieser Rechnung kann ein höherer fiktiver Pflichtteilsanspruch ermittelt werden.

Neben dem tatsächlichen Pflichtteilsanspruch kann der Differenzbetrag zum höheren fiktiven Betrag somit als Pflichtteilsergänzung ebenfalls verlangt werden.

Schuldner dieser Forderung ist ebenso wie beim restlichen Pflichtteilsanspruch der Erbe.

5. Fazit

Ist man als naher Angehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen, besteht häufig ein Pflichtteilsanspruch, wodurch doch eine Beteiligung an der Erbmasse stattfindet. Nicht jeder Angehörige ist pflichtteilsberechtigt, stattdessen ist der Kreis der persönlich Berechtigten recht klein. Neben dem Pflichtteilsrecht gibt es bei Schenkungen vor dem Todesfall darüber hinaus Ergänzungsansprüche.

Die Berechnung der Ansprüche gestaltet sich oftmals schwieriger als zunächst angenommen. Zu diesem Zweck ist es stets ratsam, hierzu einen Fachmann aufzusuchen, um sich nicht seiner (häufig sehr hohen) finanziellen Möglichkeiten zu beschneiden. Gerne überprüfen wir Ihren Sachverhalt genauer, um das bestmögliche Ziel für Sie zu erreichen. Nehmen Sie zu diesem Zweck am besten telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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