Erbrecht von A-Z
- 1 Minuten Lesezeit
Frage:
Ich bin verheiratet und habe zusammen mit meinem Ehegatten zwei minderjährige Kinder. Kann ich in meinem Testament auch Regelungen für den Fall treffen, dass ich zusammen mit meinem Ehegatten gleichzeitig ums Leben komme, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall?
Antwort:
Für einen solchen Fall empfiehlt es sich dringend, Regelungen in einem Testament zu treffen.
Angenommen Sie und Ihre Ehefrau kommen bei einem Verkehrsunfall gemeinsam ums Leben, dann hätten Ihre minderjährigen Kinder zunächst keine sorgeberechtigten Eltern mehr. Es müsste dann vom Vormundschaftsgericht ein Vormund für Ihre minderjährigen Kinder bestellt werden. Die Anordnung der Vormundschaft und die Bestellung des Vormundes, insbesondere die Auswahl des Vormundes, erfolgt ausschließlich durch das Vormundschaftsgericht. Es ist jedoch möglich in der Form einer letztwilligen Verfügung, also in Ihrem Testament, einen Vormund für die Kinder zu benennen. Sie können somit selbst Einfluss darauf nehmen, wer eventuell einmal Vormund Ihrer Kinder wird. Haben Sie hier eine vertrauenswürdige Person im Auge, sollten Sie diese in Ihrem Testament als zukünftigen Vormund für Ihre minderjährigen Kinder benennen.
Hinweis:
Der Vormund unterliegt bei der Führung der Vormundschaft zum Schutze der Kinder der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts sowie eingehender Vorschriften. Er ist in vielerlei Hinsicht beschränkt. Von einzelnen dieser Vorschriften können Sie den Vormund befreien. Ob dies Sinn macht oder nicht, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Hierzu sollten Sie sich eingehend beraten lassen
Artikel teilen: