Erbrechtsreform 2009 verabschiedet

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Der Bundestag hat am 2. Juli 2009 die schon lange diskutierte Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Die wichtigsten Punkte der Reform sind:

1. „Modernisierung" des Pflichtteilsrechts

Die wichtigste Neuerung ist die Einführung einer gleitenden Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bislang galt für Schenkungen, die nicht länger als 10 Jahre zurückliegen, dass diese für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches in voller Höhe zu berücksichtigen waren. Künftig soll eine Schenkung abhängig von der Länge des Zeitraums zwischen Schenkung und Todesfall schon vor Ablauf der 10-Jahresfrist in geringerem Umfang berücksichtigt werden. So wird beispielsweise eine Schenkung bereits nach einem Jahr nur noch zu 90 % und nach 9 Jahren nur noch zu 10 %  berücksichtigt. 

Die Zahlung des Pflichtteils kann die Erben in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Daher wurden die Möglichkeiten für die Stundung der Auszahlung des Pflichtteils erweitert.

Die Pflichtteilsentziehungsgründe sind ebenfalls modernisiert worden. Diese Möglichkeit, den Pflichtteil bei bestimmten Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten zu entziehen, ist für die verschiedenen Pflichtteilsberechtigten vereinheitlicht und aktuellen Erfordernissen angepasst worden.

2. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen

Pflegeleistungen sollen beim Erbausgleich besser berücksichtigt werden.  Auch wenn kein Testament zugunsten einer nahe stehenden Pflegeperson gemacht wurde, sollen pflegende Familienmitglieder bei der Verteilung des Nachlasses mehr begünstigt werden. Es kommt dann auf den Wert der Pflegeleistungen und nicht mehr darauf an, ob der Pflegende auf berufliches Einkommen verzichtet hat.

3. Einheitliche Verjährung

Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wurde den allgemeinen Verjährungsregelungen angepasst und beträgt im Grundsatz jetzt ebenfalls 3 Jahre.

Die im  Gesetzesvorschlag noch enthaltene Möglichkeit einer späteren Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil hat den Bundestag nicht passiert.  Daher muss, wenn eine solche Anrechnung gewollt ist, bei einer Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten weiterhin im Zeitpunkt der Schenkung unbedingt eine Anrechnungsbestimmung auf den späteren Pflichtteil erfolgen

Die Neuregelungen treten zum 1. Januar 2010 in Kraft.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.

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