Erbschaftssteuerwahlrecht bei Erbfällen 2007 und 2008

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Das neue Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht gilt seit 1.1.09. Für die Jahre 2007 und 2008 haben die Erben ein Wahlrecht, ob das alte oder das neue Erbrecht angewendet werden soll. Das neue Recht für alte Erbfälle zu wählen, ist aber selten zu empfehlen. Ist der Erbe weder Ehegatte noch Kind, steigen die Steuersätze. In der Steuerklasse II, in der zum Beispiel Geschwister eingereiht sind, steigen der Eingangssteuersatz von 12 Prozent auf 30 Prozent und der Höchstsatz von 40 Prozent auf 50 Prozent. Dies kann nicht einmal durch die höheren Freibeträge des neuen Gesetzes kompensiert werden, da für Altfälle auch bei Wahl des neuen Rechts nur die alten Freibeträge gelten. Ausgelöst und geprägt wurde die Schenkungs- und Erbschaftssteuerreform vor allem dadurch, dass alle Vermögenswerte mit dem vollen Verkehrswert in die Erbschaftsteuerberechnung eingestellt werden müssen. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht verlangt. Insbesondere bebaute Grundstücke sind bislang deutlich niedriger, als ihrem Verkehrswert (Verkaufswert) entspricht, steuerlich bewertet worden. Das Gleiche gilt für Gewerbebetriebe. Auch bei der Übertragung von Lebensversicherungen wurde bisher ein fiktiver, weit unter dem wirklichen Wert liegender Betrag bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt.  

Für Schenkungs- und Erbfälle ab 01.01.2009 wird grundsätzlich der Verkehrswert herangezogen. Versteuert wird aber nur der Vermögensteil, der über den persönlichen Freibeträgen liegt. Es gelten folgende Freibeträge: 

Persönliche u. sachliche Freibeträge 

ab 2009

Steuerklasse I: Ehegatte

500.000

Eingetragener Lebenspartner

500.000

Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn Eltern verstorben sind

400.000

Enkel

200.000

Eltern und Voreltern im Erbfall

100.000

Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Eltern bei Schenkung)

20.000

Steuerklasse III (Entfernt Verwandte, Lebensgefährte)

20.000

Ausnahmen gelten für Häuser, die teurer sind, aber von dem überlebenden Ehegatte und/oder Kind(ern) selbst bewohnt werden und für Unternehmen. Im Einzelfall können weitere Freibeträge dazu kommen (Versorgungsfreibetrag, Hausratsfreibetrag) Es ist dann die folgende Erbschaftssteuer fällig:


Steuersatz

Steuersatz

Steuersatz


Klasse I

Klasse II

Klasse III

Freibetrag

 0 %

  0 %

  0 %

ab Freibetrag  bis 75.000,00 €

 7 %

30 %

30 %

75.000,01 € bis 300.000,00 €

11 %

30 %

30 %

300.000,01 € bis 600.000,00 €

15 %

30 %

30 %

600.000,01 € bis 6.000.000,00 €

19 %

30 %

30 %

6.000.000,01 € bis 13.000.000,00 €

23 %

50 %

50 %

13.000.000,01 € bis 26.000.000,00 €

27 %

50 %

50 %

über 26.000.000,00 €

30 %

40 %

50 %

Das Gesetz gilt auch für Schenkungen. Schenkungen und Erbschaften zwischen den gleichen Personen. Schenkungen und Erbschaften innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet. Dann wird die Schenkungs/Erbschaftssteuer aus dem Gesamtbetrag errechnet. Wichtig ist: Die Erbschafts/Schenkungssteuer ist streng personenbezogen. Kinder erben von jedem Elternteil gesondert. Dazu en Beispiel: 

Ein Ehepaar hat gemeinschaftlich ein Haus (Wert 600.00,00 €) und Geldguthaben 400.000,00 €. Sie haben ein Kind. Ein Testament ist nicht vorhanden. Stirbt ein Ehepartner, erbt der Überlebende und das Kind zur Hälfte, also je ¼ Hausanteil (Wert 150.000,00 €) + ¼ Geldguthaben (100.00,00 €), Wert der Erbschaft insgesamt je Person 250.000,00 €. Dies liegt bei beiden unter der Freibetragsgrenze, Erbschaftssteuer fällt nicht an. 

Verstirbt der Überlebende, erbt das Kind dessen Vermögen: ¾ Hausanteil, Wert 450.000,00 € + ¾ Geldguthaben 300.000,00 € = 750.000,00 €.

Wenn das Kind nicht im Haus wohnt und keine weiteren Freibeträge geltend machen kann, sind 350.000,00 € zu versteuern, davon

75.000,00 € mit 7 % =  5.250,00 €

225.000,00 € mit 11 % = 24.750,00 € 

50.000,00 € mit 15 % =   7.500,00  €

Erbschaftssteuer gesamt 37.500,00 € 

Erbschaftssteuer sparen kann man auch durch frühzeitige Schenkungen. Hätten im obigen Beispiel die Eheleute ihr Geldvermögen dem Kind geschenkt (Freibetrag nicht überschritten, schenkungssteuerfrei) und wäre der letzte Ehegatte mehr als 10 Jahre nach dieser Schenkung verstorben, erbt das Kind nur den ¾-Hausanteil mit 450.000,00 €. Eine Zusammenrechnung mit der früheren Schenkung findet nicht statt. Zu versteuern sind nur 50.000,00 € mit 7% = 3.500,00 €, Erbschaftssteuerersparnis 34.000,00 €! 

Mit den aufgezeigten Änderungen des Erbschaftssteuerrechts hören die Reformen aber noch nicht auf. Der Gesetzgeber plant eine Erbrechtsreform, die ebenfalls im Jahr 2009 noch kommen soll. Änderungen sind insbesondere im Pflichtteilsrecht angedacht. Es soll leichter als heute möglich sein, dass lebzeitige Schenkungen auf einen späteren Erb- oder Pflichtteil angerechnet werden müssen. Auch soll eine bessere Berücksichtigung pflegender Angehöriger im Erbfall gesichert werden. In den Grundzügen sind die Ziele dieser Reform unbestritten, doch gibt es noch keine Klarheit, welche Wege zu diesem Ziel eingeschlagen werden. Höchstwahrscheinlich werden sich diese Änderungen auch auf Schenkungen beziehen, die vor der Reform erfolgten. Wer zu Lebzeiten schon beschenkt wurde und sich heute trotzdem ein gutes Erbteil ausrechnen kann, geht dann womöglich im Todesfall leer aus. Nur wenn vertragliche Vereinbarungen vorliegen (die notariell beurkundet werden müssen), wird sich nichts ändern. Die rechtliche und steuerliche Lage ist komplex, deshalb ist eine fachliche Beratung durch Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater sehr anzuraten.    

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Kanzlei: Hörnlein Rechtsanwälte

Daimlerstraße 28, 91301 Forchheim

Tel. 09191/736-111 Fax: -113 E-Mail: info@hoernlein-rae.de


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