Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nach verspätetem/annulliertem Flug auch ohne Verzug der Fluggesellschaft!
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Mit Urteil 31. August 2021 (X ZR 25/20) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut entschieden, dass eine Fluggesellschaft dem Fluggast Rechtsverfolgungskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit erstatten muss, wenn eine ausführliche Information über die Rechte durch den Luftfrachtführer nicht erfolgt ist.
Was war geschehen?
Die Fluggäste wurden von dem beklagten Luftfahrtunternehmen mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden zum Endziel transportiert. Die Fluggäste, die unstreitig keine Aufklärung über Ihre Rechte von der Fluggesellschaft erhielten, beauftragten Advocatur Wiesbaden zunächst mit der außergerichtlichen Durchsetzung einer Forderung auf Ausgleichszahlung. Nachdem die Zahlungsaufforderung ohne Erfolg blieb, erteilten die Kläger Klageauftrag.
Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf
Im Verfahren erster Instanz hat das Amtsgericht Düsseldorf die Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit unter Berufung auf mangelnden Verzug verneint.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt.
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf
Das Landgericht Düsseldorf vertrat im Berufungsverfahren die Auffassung, dass trotz der bereits zu gleichen Sachverhalten ergangenen Urteile des BGH (X ZR 35/15 sowie X ZR 77/18), die Rechtsverfolgungskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Verzugs erstattungsfähig seien. Das Landgericht hat die Revision zugelassen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Der BGH hat das Luftfahrtunternehmen wie in den vorausgegangenen Verfahren auch verurteilt, den Klägern die Rechtsverfolgungskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit zu erstatten.
Wie der X. Senat ausgeführt hat, gehört zu dem im Falle einer Verletzung der Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO zu ersetzende Schaden auch eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung. Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO dient dem Zweck, dem Fluggast die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen zu ermöglichen. Wenn dieser Zweck mangels ordnungsgemäßer Information nicht erreicht wird, ist es unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten in der Regel nicht zu beanstanden, wenn der Fluggast einen anderen Weg sucht, um seine Rechte geltend zu machen. Hierzu gehört die Beauftragung eines Anwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche.
Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der BGH in dieser Entscheidung auch eine Anrechnung der geleisteten Ausgleichszahlung auf den Schaden wegen der Informationspflichtenverletzung verneint hat. Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass im Falle eines Fluges mit Umsteigen und einer Annullierung des zweiten – kürzeren – Segments zur Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung auf die Gesamtstrecke des Fluges mit zwei Teilflügen abzustellen ist.
Dem Urteil ist im vollen Umfang zuzustimmen, denn es stärkt den Verbraucherschutz in angemessener Weise.
Der von Advocatur Wiesbaden vertretene Kläger hat daher insgesamt alle Kosten, die des gerichtlichen Verfahrens und die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit, erstattet bekommen. Nach dem überzeugenden Urteil des Bundesgerichtshofs ist es nicht notwendig, dass ein Fluggast zunächst selbst die Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend macht.
Für die Beratung zu den Ansprüchen nach Flugverspätungen, Annullierungen bzw. Nichtbeförderung jeglicher Art steht Ihnen Advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht gerne zur Verfügung. Mit unserer Erfahrung aus mehr als 2500 Prozessen zur Durchsetzung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung vor vielen Amts- und Landgerichten der Bundesrepublik Deutschland können wir ein Optimum an anwaltlichem „know-how“ bieten.
Eine Vielzahl von Mandanten stammt nicht aus unserer Region, dem Rhein-Main-Gebiet. Wir vertreten selbstverständlich auch Reisende, die weiter weg wohnen. Durch die modernen Kommunikationsmittel ist die optimale Vertretung auch bei größeren Entfernungen zwischen Mandant und Anwaltskanzlei jederzeit gewährleistet.
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