Fahrverbot trotz Arbeitsplatzverlust?

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Sachverhalt:

Wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von THC (§ 24a Abs. 2, 3 StVG) wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 500 € festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Vor Gericht führte dieser insbesondere (nachvollziehbar) an, dass er im Falle der Verhängung eines Fahrverbots infolge Kündigung seine Tätigkeit als Getränkeausfahrer verlieren werde.

Das Amtsgericht hat den Arbeitsplatzverlust zugunsten des Betroffenen als wahr unterstellt, hierin gleichwohl aber keine besondere Härte gesehen, da der Betroffene „bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“ werde. Außerdem sei das Verhalten des Betroffenen „durchaus sehr riskant“ und „grob fahrlässig“ gewesen. Entsprechend verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen gemäß Bußgeldbescheid.

Gegend das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg gab dem Betroffenen Recht, hob das Urteil des Amtsgerichts auf dessen Rechtsbeschwerde hin auf und verwies die Sache zurück. Das OLG bestätigte in seinem Beschluss vom 13.08.2018, 3 Ss OWi 980/18 zwar, dass ein Absehen von dem gesetzlich angeordneten Regelfahrverbot nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommt. Nach Auffassung des OLG waren die Erwägungen des AG, welches trotz von ihm unterstellter Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen in der Gesamtschau von der Angemessenheit und Notwendigkeit der Verhängung des Fahrverbots ausging, jedoch schon im Ansatz von Rechtsfehlern beeinflusst. Zudem, so das OLG, ist die Wertung des Amtsgerichts, der Betroffene habe sich „grob fahrlässig“ verhalten, durch die festgestellten bzw. in Rechtskraft erwachsenen Tatsachen nicht belegt. Mit der Erwägung, das Verhalten des Betroffenen sei „durchaus sehr riskant“ gewesen, habe das Amtsgericht zudem gegen den Rechtsgedanken des § 46 III StGB verstoßen. Auf Deutsch: Das OLG hat das Urteil des Amtsgerichts in quasi jedem Punkt „zerschossen“.

Damit jedoch nicht genug. In seinem Beschluss weist das OLG ferner daraufhin, dass das Amtsgericht im Rahmen der nunmehr durchzuführenden Rechtsfolgenbemessung besonderes Augenmerk darauf zu legen haben wird, ob die Verhängung eines Fahrverbots im Hinblick auf die dann ganz erhebliche Verfahrensdauer noch in Betracht kommt.

Fazit:

Kämpfen lohnt sich….


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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