FAREDS mahnt weiterhin für Malibu Media LLC ab, u.a. „My Naughty Girl“ und „Want You“
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Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg vertritt bereits seit längerer Zeit die Malibu Media LLC und spricht in deren Namen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen aus. Die Abmahnungen beziehen sich im Regelfall auf Filmwerke, die dem Bereich der Erwachsenen Unterhaltung zuzuordnen sind, so zum Beispiel „My Naughty Girl", „Want You" oder „Rolling in the Sheets".
Grundsätzlich werden mit jeder Abmahnung zwei Ansprüche verfolgt: zum einen soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, zum anderen soll ein im Regelfall pauschaler Abgeltungsbetrag bezahlt werden.
Soweit es um die Zahlungsansprüche in den mir vorliegenden Abmahnungen geht, werden diese bei FAREDS derzeit mit 735 € festgesetzt. Dieser Betrag soll Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche vollumfänglich abgelten. Aus meiner Sicht ist fraglich, ob dieser Betrag tatsächlich angemessen ist, da nach dem Gesetz lediglich ein Betrag in Höhe von 124 € Anwaltskosten anfallen dürfte. Auch soweit der Schadenersatz betroffen ist, hat das Amtsgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung für Pornofilme lediglich 100 € zugesprochen.
Nichts desto trotz liegt das eigentliche Problem in der Einforderung einer Unterlassungserklärung. Die Kanzlei FAREDS verzichtet seit einiger Zeit darauf, der Abmahnung ein Muster einer solchen Erklärung beizufügen. Das ist insoweit positiv, weil der abgemahnte Anschlussinhaber damit zumindest nicht in Versuchung geleitet wird, eine ihn möglicherweise viel weiter als notwendig bindende Erklärung zu unterzeichnen. Andererseits stehen Empfänger von solchen Abmahnschreiben daher vor dem Problem, dass die Unterlassungserklärung vollständig selbst geschrieben werden muss. Hierbei gibt es einige juristische Formalitäten, die zu beachten sind. Zum Beispiel muss eine Unterlassungserklärung immer eine Vertragsstrafe beinhalten, die aber ins Ermessen der Gegenseite gestellt werden kann. Normalerweise sollte eine Unterlassungserklärung auch nur auf das betroffene Werk bezogen sein, gerade bei Abmahnungen aus dem Pornobereich können aber weitere Abmahnungen drohen, so dass es unter Umständen sinnvoll ist, die Unterlassungserklärung bereits vorab auf weitere Werke zu erstrecken.
Auch wenn sich insoweit viele Tipps bereits im Internet finden lassen, müssen Betroffene sich immer verdeutlichen, dass es beim Urheberrecht um eine rechtliche Spezialmaterie geht. Wer eine solche Abmahnung erhalten hat, sollte daher nicht zögern und vor Reaktion auf das Abmahnschreiben zumindest eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen.
Kontakt:
Rechtsanwalt Matthias Lederer
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