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Ferienhaus in der EU – Steuervorteile!

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Sie sind glückliche Eigentümer eines Ferienhauses oder Ferienappartements im EU-Gebiet? Dann können Sie jetzt noch glücklicher sein! Denn Kosten für Handwerker, Putzfrau und sonstige Dienstleistungen von der Steuererklärung absetzen. Denn seit Anfang des Jahres winken für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht nur in Deutschland Steuervorteile. Auch Dienste, die im EU-Ausland in Anspruch genommen werden, können Sie beim deutschen Fiskus geltend machen! Die anwalt.de Redaktion schildert die Hintergründe.

 
Steuerabzug bis zu 600 Euro 

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 ist es nun möglich, dass die Arbeitskosten bis zu 600 Euro für Renovierungs-, Modernisierungsarbeiten und für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht nur in deutschen Haushalten, sondern auch in anderen Domizilen innerhalb der EU beim deutschen Finanzamt von der Steuer abgesetzt werden können.

Auch für die Rechnung gelten die gleichen Regeln wie in Deutschland. In ihr müssen lediglich die anfallenden Arbeitskosten und die nationale Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Der Steuerpflichtige muss außerdem einen Bankbeleg vorlegen, der die Überweisung des Betrages ausweist.  

 
EU-weites Diskriminierungsgebot 

Dass der Steuerabzug innerhalb des gesamten EU-Gebietes gleich zu gewähren ist, gebieten die Regelungen und Verordnungen des Europarechts. Denn innerhalb der europäischen Grenzen darf der Leistungsbezug in Deutschland nicht gegenüber dem Leistungsbezug eines anderen EU-Landes bevorzugt werden. Damit muss der deutsche Fiskus deutschen Steuerzahlern den Steuervorteil auch gewähren, wenn sie Leistungen in den EU-Mitgliedsstaaten annehmen.  

Weitere Informationen zu den Steuervorteilen für haushaltsnahe Dienstleistungen finden Sie in unserem anwalt.de Rechtstipp „Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen & Co.“.

(WEL)


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