Filesharing-Abmahnung erhalten? – Keine Antwortpflicht im außergerichtlichen Verfahren

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Der Erhalt einer Filesharing-Abmahnung verunsichert immer noch viele Internetanschlussinhaber. Häufig kann die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht einmal nachvollzogen werden. Gleichzeitig sieht eine Abmahnung aus wie eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit einer großen Anzahl von Gerichtsurteilen.

Der erste Eindruck einer Filesharing-Abmahnung

Filesharing-Abmahnungen sind in vielen Fällen identisch aufgebaut. Sie enthalten den sogenannten Ermittlungsdatensatz, eine mehr oder weniger detaillierte Aufschlüsselung der geltend gemachten Anwaltskosten, sowie den Schadensersatz. Zudem führen die abmahnenden Kanzleien bereits hier ausführlich Entscheidungen von Gerichten und juristische Argumente an, wieso für den abgemahnten Anschlussinhaber eine „Zahlungspflicht“ bestehe. Gleichzeitig wird ein vermeintlich „kostengünstiger“ Ausweg im Rahmen eines Vergleiches angeboten.

Die Aufforderung zu Angaben zum Sachverhalt

Des Weiteren fällt auf, dass die abmahnende Kanzlei ihren „Wissensrückstand“ bezüglich der konkreten Umstände des Sachverhaltes aufholen möchte. Nicht selten werden die Opfer von Filesharing-Abmahnungen zu konkreten Angaben zum Sachverhalt gedrängt. Die Abmahnkanzleien versuchen so, schon frühzeitig ihre Erfolgschancen im konkreten Fall zu evaluieren. Schließlich kann es den Fall entschieden beeinflussen, ob der Abgemahnte allein, in einer WG mit 2 Mitbewohnern oder als Vater mit seiner 4-köpfigen Familie den Internetanschluss nutzt.

Urteile: Keine Antwortpflicht zu Sachverhaltsangaben

Jedoch haben sowohl das Amtsgericht München (AZ. 111 C 21062/13), als auch das Oberlandesgericht Hamburg (AZ. 5 W 88/12) bereits entschieden, dass trotz der sogenannten sekundären Darlegungspflicht für den abgemahnten Anschlussinhaber keine Antwortpflicht im außergerichtlichen Verfahren (vor Klageerhebung) besteht. Somit machen sich Abgemahnte nicht schadensersatzpflichtig, wenn sie erstmals in einem (möglichen) gerichtlichen Klageverfahren Angaben zum konkreten Sachverhalt machen, die geeignet sind, eine vermutete Täterhaftung zu erschüttern und zu einer erfolgreichen Abwehr der Filesharing Ansprüche führen.

Dr. Henselers Fazit:

Es besteht für Sie trotz der Aufforderung der abmahnenden Kanzlei keine Pflicht, bereits nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung zur Klärung des Sachverhaltes (Angaben zum Täter) beizutragen.

  • Nehmen Sie sich bitte unseren Tipp zu Herzen!
  • Seien Sie mit jeglichen Angaben zum Sachverhalt vorsichtig!
  • Verhelfen Sie der gegnerischen Kanzlei nicht zum Erfolg!

Gerne beraten wir auch Sie zu Ihrer Filesharing-Abmahnung!

Ihre Himmelreither Rechtsanwaltskanzlei


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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