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Filesharing & Co. - Urheberrecht im Internet

  • 3 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion
Haftungsgefahr Internet: Wann haften Kinder und ihre Eltern?

Fast jeder kennt sie und die meisten haben sie schon genutzt Youtube, Kazaa, eMule, Myspace & Co. - sogenannte Filesharing- oder Veröffentlichungsplattformen im Internet. Besonders beliebt sind sie bei Kindern und Jugendlichen, weil etwa Musikdateien kostenlos zum Download zur Verfügung stehen. Hier drohen jedoch Haftungsgefahren nicht nur für die Minderjährigen selbst, sondern auch für deren Eltern.

Als Filesharing bezeichnet man den Austausch von Dateien, insbesondere Musik- und Videodateien über Internet-Tauschbörsen. Ein Internetnutzer stellt seine Dateien über die Tauschbörse zur freien Verfügung, ein anderer kann sie sich über diesen Weg herunterladen und umgekehrt. Die dazu erforderliche Filesharing-Software selbst ist legal. Jeder Nutzer ist damit Anbieter und Abnehmer zugleich. Beispiel: Die 16-jährige Pia stellt iMusikdateien mit Britney Spears-Titeln zur Verfügung und lädt sich das aktuellste Musikvideo von Justin Timberlake herunter - und das alles kostenfrei.

[image]Verletzung des Urheberrechts

Für die Frage, ob Pias Verhalten widerrechtlich ist, kommt es darauf an, ob der Inhaber des Urheberrechts, z.B. die Musikfirma von Britney Spears oder Justin Timberlake dieser Verbreitung zugestimmt hat. Wenn Dateien nicht ausdrücklich lizenzfrei sind (sog. Freeware) muss der Nutzer davon ausgehen, dass an den Werken Urheberrechte bestehen, die in Deutschland vom Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt sind.

Das UrhG verbietet das Herstellen von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke. Nur für den ausschließlich privaten Gebrauch sind sie in geringer Anzahl zulässig (§ 53 UrhG). Doch auch der Besitzer einer legal erworbenen CD verletzt Urheberrecht, wenn er ihre Dateien im Internet zum Download anbietet. Hier liegt ein widerrechtliches Verbreiten nach § 106 UrhG vor.

Strafrechtliche Folgen

Seit 2003 ist nach § 15 Abs. 2 UrhG auch das Recht der "öffentlichen Zugänglichmachung" geschützt. Tauschbörsen mit ihren weltweiten anonymen Nutzern sind davon als „Öffentlichkeit" erfasst. Für das Uploaden auch legal erworbener Daten auf Tauschbörsen droht somit nach § 106 UrhG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wegen unerlaubter Verbreitung geschützter Werke. Der vorsätzliche Download wiederum kann als illegale Vervielfältigung (§ 16 Abs.1 UrhG) ebenfalls nach § 106 UrhG strafbar sein.

Zivilrechtliche Folgen

Völlig unterschätzt werden die zivilrechtlichen Folgen. Die großen Musikfirmen haben als Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte nicht nur einen Unterlassungs- sondern auch einen Schadensersatzanspruch aus § 97 UrhG. Den Unterlassungsanspruch machen sie durch eine sogenannte Abmahnung geltend: Mit dieser verlangen sie vom Rechtsverletzer eine Unterlassungserklärung, mit der er sich zugleich bei erneutem Verstoß zur Zahlung einer hohen Gesldsumme verpflichtet. Auch für die anwaltlichen Kosten einer solchen Abmahnung muss der zu Recht Abgemahnte aufkommen.

Der Schadensersatzanspruch soll dem Verletzten den Gewinn ersetzen, der ihm durch die Rechtsverletzung entgangen ist - z.B. durch Zahlung entsprechenden Lizenzgebühr, die mehrere tausend Euro betragen kann.

Haftung von Pia und ihren Eltern

Pia ist grundsätzlich nach dem Jugendstrafrecht wegen der Urheberrechtsverletzungen § 106 UrhG strafbar, wenn sie diese vorsätzlich begangen hat. Das Verfahren kann eventuell wegen Geringfügigkeit der Schuld eingestellt werden. Für den Schadensersatz muss Pia selbst einstehen, falls sie die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht bereits hatte.

Pias Eltern können allenfalls zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn Pia deren Telefon- bzw. DSL-Anschluss für die Tauschbörse genutzt hat. Hiervon sind sie allerdings befreit, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Jugendlichen den Internetzugang zu verbieten oder streng zu überwachen ist jedoch lebensfremd.

Rechtlich schwieriger ist die Abmahnung: Weil Pia nicht volljährig ist, können nur ihre Eltern die Unterlassungserklärung für sie abgeben. Wegen der oftmals hohen Summen, die zu einer frühen Verschuldung von Pia führen können, wird diskutiert, ob das Vormundschaftsgerichts zustimmen muss und ob eine Haftungsbeschränkung (§ 1629a BGB) möglich ist.

Wegen der teilweise missbräuchlichen Abmahnungen durch „spezialisierte" Anwälte plant das Bundesjustizministerium, jedenfalls die Kosten für eine Abmahnung von Privatpersonen auf 50 € je Fall zu beschränken.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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