Forderung von Lizenzgebühren durch die Bildagentur gettyimages wegen unberechtigter Nutzung
- 4 Minuten Lesezeit
Die international führende Bildvermarktungsagentur Getty Images aus London mahnt seit geraumer Zeit wieder verstärkt auch in Deutschland die angebliche Verletzung von Nutzungsrechten an Fotos ab, deren Rechteinhaber gettyimages sei.
Sobald in offensichtlich planmäßig und systematischer Suche im Internet über Suchmaschinen und einzelne Websites für gettyimages der Eindruck entsteht, dass ein Bild ohne die entsprechende von gettyimages erteilte Lizenz im Internet veröffentlicht wurde, schickt gettyimages dem Betreiber der Website ein Forderungsschreiben. In diesem Schreiben heißt es in ersichtlich nicht ganz glücklicher und damit ungenauer Übersetzung in deutscher Sprache, dass gettyimages kürzlich erfahren habe, dass der Betroffene ein Bild von Getty Images für Onlinewerbezwecke nutze. Bei der Durchsicht der Unterlagen von gettyimages habe diese keine gültige Lizenz für die Nutzung dieses Bildes finden können. Zur Kenntnisnahme des Betroffenen dann wird eine Kopie des Bildes beigefügt, das beanstandet wurde. Weiterhin wird eine Forderung über die angeblich fällig gewordenen Lizenzgebühren in der Anlage beigefügt.
Ferner heißt es, dass obwohl die Urheberrechte an dem Bild beim Künstler liege, Getty Images der Repräsentant des Künstlers sei und als solcher berechtigt sei, Lizenzen für die Nutzung des Bildes sowie jeglicher Abwandlungen hiervon zu erteilen. Der Betroffene wird hierbei belehrt, dass die Nutzung eines Bildes ohne gültige Lizenz nach § 97 UrhG eine Urheberrechtsverletzung bedeute.
Schließlich heißt es weiter, dass die in dem Schreiben dann beschriebenen „Handlungen" innerhalb von 21 Tagen ab Datum dieses Schreibens vorgenommen werden müssen. Welche Handlungen hiermit gemeint sind, erfährt der Leser dann in den folgenden Absätzen des Schreibens.
Zum einen wird der Betroffene u.a. aufgefordert eine gültige Lizenz für das Bild und seine Nutzung vorzulegen. Sollte der Betroffene nicht nachweisen können, dass das Bild rechtmäßig lizenziert wurde, müsse der in der beigefügten Forderung ausgewiesene Betrag innerhalb 21 Tagen ab Datum dieses Schreibens bei gettyimages eingegangen sein. Der in der Forderung aufgeführte Betrag sei eine Mindestgebühr für die bereits erfolgte Nutzung des Bildes und „nicht verhandelbar".
Ferner wird der Betroffene noch aufgefordert, für die künftige Nutzung des Bildes entweder eine weitere Lizenzgebühr zu zahlen oder die Nutzung des Bildes ebenfalls binnen 21 Tagen ab Datum des Schreibens einzustellen, also zu löschen.
Bei Nichteinhaltung der gesetzten Fristen wird sodann angedroht, „die entsprechenden Schritte einzuleiten".
Schaut man sich die Forderungsaufstellung an, in dem Schreiben als „Settlement Demand", bezeichnet, wird für jedes unberechtigt genutzte Foto eine Lizenzgebühr (Image Price) von sage und schreibe 1000,00 € zzgl. IRL VAT STD, eine Umsatzsteuer. Der Gesamtpreis beträgt demnach durchschnittlich 1210,- € je Foto.
Wird dieser Betrag nicht gezahlt, so gibt Getty Images die Sache erfahrungsgemäß an die schon für Filesharing-Abmahnungen bekannten Waldorf Rechtsanwälte aus München ab, welche dann die Inhaber der Webseiten kostenpflichtig abmahnt.
Es gilt folgendes zu beachten:
- Es häufen sich die Fälle, in denen die in dem Schreiben gesetzten Fristen „21 Tage ab Datum dieses Schreibens" bereits fast verstrichen sind, wenn der Betroffene das Schreiben per Post erhält. Es steht zu vermuten, dass die Schreiben von gettyimages bewusst sehr spät abgeschickt werden, um die Betroffenen aufgrund der bereits abgelaufenen Fristen zur Zahlung zu veranlassen. Es gilt aber trotzdem, Kurzschlussreaktionen zu vermeiden und kühlen Kopf zu bewahren.
- Eine Reaktion auf das Schreiben von gettyimages sollte bereits aufgrund der drohenden urheberrechtlichen Abmahnung durch die Waldorf Rechtsanwälte aus München erfolgen. Es gibt Möglichkeiten, um eine solche meist sehr kostenintensiven Abmahnung zu verhindern.
- Die von gettyimages erhobenen Lizenzgebühren sind meines Erachtens auch unter Berücksichtung der in der Rechtsprechung anerkannten Berechnung eines Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie im Regelfall zu hoch angesetzt, weil die Umstände des Einzelfalls bei der geltend gemachten Forderung nicht berücksichtigt wurden.
- Schadensersatz ist nur bei Verschulden gerechtfertigt. Wurde ein Webdesigner mit der Fotoeinstellung auf die Website beauftragt oder gar eine CD mit Fotos käuflich erworben, dürfte es in den meisten Fällen am Verschulden fehlen.
- Die geltend gemachte Steuer dürfte so nicht gerechtfertigt sein, weil gettyimages ihren Sitz in England hat.
- Viele Betroffene geben an, dass sie eine Lizenz zur Nutzung der Bilder rechtmäßig erworben hätten. In anderen Fällen seien bereits erteilte Lizenzen sogar nachträglich storniert worden.
- Kann gettyimages die Urheberrechte bzw. ausschließlichen Nutzungsrechte nachweisen ist zu beachten, dass der Betroffene, soweit er keine Lizenz an dem verwendeten Foto beweisen kann, durch die Veröffentlichung der Bilder auf der Internetseite tatsächlich Nutzungsrechte verletzen kann, ohne aber dass der Betreiber der Website das weiß. Dies betrifft etwa solche Personen, die ihre Internet-Präsenz mit Hilfe von Webdesignern oder Webagenturen erstellt haben, die bei der Gestaltung der Seite unlizenzierte Bilder verwendet haben. Auch werden der Erstellung von Websites oft Designvorlagen, so genannte Webtemplates, benutzt, die bereits unlizenzierte Bilder enthalten können. In beiden Fällen haftet zunächst der Betreiber der Seite.
- Es können jedoch Regressansprüche bestehen. Denn es gehört zu den Pflichten eines Webdesigners, sicherzustellen, dass mit der Erstellung der Website keine Urheberrechte Dritter verletzt werden. Geschieht das gleichwohl, kann der Webdesigner schuldrechtlich in Regress genommen werden.
- Wer ein mit einem Schreiben der Firma gettyimages oder sogar bereits eine Abmahnung durch Waldorf Rechtsanwälte in diesen Fällen erhalten hat, ist auf jeden Fall gut beraten, einen auf das Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um die Möglichkeiten der Verteidigung auszuloten. Es empfiehlt sich daher regelmäßig eine Prüfung des Einzelfalls.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt
Master of Laws für Medienrecht
www.ra-weiner.de
Artikel teilen: