Fragestellungen zum Werklohnanspruch – Rechte des Auftragnehmers

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Der Wettbewerb um Handwerkerleistungen nimmt stetig zu. In Großstädten kämpft eine Vielzahl von Handwerkern um die Erteilung von Reparatur- Renovierungs- und Bauaufträgen. Die Attraktivität innerstädtischer Wohnlagen führt zu erhöhten Auftragsvolumen für Malerarbeiten, Elektroinstallationen, Reparaturen und Sanierungsarbeiten. Bleiben Zahlungen durch den Auftraggeber aus, kann eine Insolvenz für den Handwerksbetrieb drohen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein größeres Auftragsvolumen handelt.

Vertragliche Streitpunkte bei Werkverträgen sind oftmals die Höhe der Vergütung (§ 632 BGB) und die Abnahme (§§ 640, 651 BGB). Hier gilt es besondere Rechtsrisiken berücksichtigen. Entweder trägt der Auftraggeber vor, dass nur ein bestimmter Höchstpreis vereinbart worden sei oder er verweigert die Abnahme der erbrachten Leistungen. Fraglich ist dann, wie ein Auftragnehmer den Vergütungsanspruch vereinbaren und durchsetzen kann.

Geschuldete Vergütung und Pauschalpreisvereinbarung - was ist vereinbart?

Für die Erbringung von Handwerksleistungen schuldet der Auftraggeber den vereinbarten Werklohn. Gemäß § 631 I BGB wird der Werkunternehmer durch den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Auftraggeber (Besteller) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die Höhe der Vergütung ist abhängig vom Auftragsumfang (Arbeitszeit, Materialien und Anfahrtskosten). Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, fingiert § 632 I BGB eine Vergütung (immer) als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Nicht abgegoltene Mehrleistungen, die auf der Leistungsebene vertraglich geschuldet sind, sind zusätzlich zu vergüten. Sind die VOB vereinbart, ist dies für Ergänzungsleistungen anerkannt (BGH NJW 06, 3413).

Der Auftraggeber kann behaupten, dass er nur einen vereinbarten „Höchstpreis" schuldet. Wenn es so zum Streit kommt, trägt der Unternehmer insoweit die Beweislast, wie er für die Erbringung zusätzlicher Leistungen eine zusätzliche Vergütung fordert (BGH, Urteil vom 23-01-1996 - X ZR 63/94). Demnach ist zu empfehlen, eine Regelung aufzunehmen, nach der zusätzliche Leistungen über den „ursprünglich vereinbarten Auftragsumfang hinaus" gesondert zu vergüten sind.

Auftragnehmer müssen sich häufig mit dem Argument auseinandersetzen, dass „nur" ein bestimmter Preis für die Erbringung von Werkleistungen vereinbart worden sei. Eine Pauschalpreisvereinbarung liegt vor, wenn zwischen den Vertragsparteien ein „Höchstpreis" für die Erbringung von Werkleistungen vereinbart wurde. Abweichungen sind zulässig. Im Vertrag nicht vorgesehene, später verlangte andere oder zusätzliche Leistungen sind gesondert zu vergüten (BGH NJW-RR 02, 740). Wenn sich der Auftraggeber trotz anderslautender Vereinbarung darauf beruft, dass nur ein gewisser Preis vereinbart worden sei, hat er dies zu beweisen. Dennoch dürfen an dessen Darlegung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden. Zur Frage der Ablösung einer Pauschalpreisvereinbarung durch „Nachtragsauftrag (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. 5. 2002 - 5 U 98/01).

Klare Regelungen mit dem Auftraggeber

Ist ein erhöhter Leistungsumfang absehbar, empfiehlt es sich, bereits vorab eine klare Vereinbarung zu treffen. Bei Pauschalpreisvereinbarungen sind Auftragnehmer zunächst an den vereinbarten Preis gebunden. Sind Mehrkosten entstanden, trägt gemäß § 632 Abs.1 BGB der Werkunternehmer die Beweislast. Der Auftragnehmer/Werkunternehmer kann durch eine sogenannte Nachtragsvereinbarung verhindern, dass das „Mehrpreisrisiko" bei ihm selbst verbleibt. Die Mehrkosten werden durch den Auftraggeber anerkannt.

Abnahme der erbrachten Werkleistung als Fälligkeitskriterium

Zu Streitigkeiten zählt auch die Frage, wann und wie die Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt wurde. Der Werklohnanspruch gegen den Auftraggeber ist mit der Abnahme der Werkleistungen durch den Auftragnehmer fällig. Abnahme ist die Hinnahme der erbrachten Werkleistungen als vertraglich geschuldete Leistung (§ 640 Abs.1 BGB). Wurden die bestellten Leistungen erbracht, kann die Abnahme anhand des vereinbarten Leistungskataloges durchgeführt werden.

Die Abnahme ist nur dann möglich, wenn die erbrachte Werkleistung den allgemeinen tauglichen Maßstäben entspricht. Damit der Werklohnanspruch fällig ist, sind Leistungseinheiten zu dokumentieren und zu Beweiszwecken ein zusätzliches Abnahmeprotokoll anzufertigen. Diese Dokumentation erleichtert den Beweis bei einer Klage auf Werklohn. Solange die Abnahme nicht erfolgt ist, kann die Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Auftraggeber verweigert werden.

Die Abnahme einer Werkleistung darf nicht grundlos verweigert werden. Ist eine Werkleistung z. B. Malerarbeiten, Sanierungsarbeiten, Elektroarbeiten abnahmereif, steht der fällige Werklohnanspruch dem Unternehmer grundsätzlich zu. Die Abnahme darf insbesondere nicht wegen unverhältnismäßiger Mängel z. B. kleinere Farbabweichungen bei Malerarbeiten verweigert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die bereits erbrachten Werkleistungen in jedem Fall dem allgemein üblichen Leistungsmaßstab widersprechen. Entsprechen die erbrachten Leistungen nicht diesem Standard, kann der Besteller die Abnahme verweigern (z. B. DIN-Normen). Maßstab ist die vertragliche Vereinbarung und der zugrundeliegende Leistungskatalog.

Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme der erbrachten Werkleistung

Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Abnahme der erbrachten Werkleistung zu. Mit der Abnahme tritt die Fälligkeit der Vergütung für eine Werkleistung ein. Abnahmen durch einen „Dritten" z. B. Architekten muss der Werkunternehmer nur bei entsprechender Bevollmächtigung gegen sich gelten lassen. Unwesentliche Mängel (z. B. vereinzelte Nachbesserungsarbeiten) stehen der Abnahme nicht entgegen. Geringfügige Restarbeiten können je nach Art der geschuldeten Werkleistung und den Umständen unwesentlichen Mängeln gleichstehen (Pal./§ 640/Rnr.9). Hier gilt es, eine klare Regelung über den Zeitpunkt der Abnahmereife und die Form der Abnahme mit dem Besteller/Auftraggeber in den Vertrag aufzunehmen. Die Regelung ist in den Grenzen der §§ 307 ff. BGB zulässig.

Ist der Anspruch auf Zahlung des Werklohns fällig, kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht (§ 641 Abs. 3 BGB) gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer den Erfüllungsanspruch entgegenhalten. Hier sollte eine Beweissicherung durchgeführt werden.

Ergebnis

Die Erbringung von Handwerkerleistungen kann nur gegen die Zahlung einer angemessenen bzw. vertraglich vereinbarten Vergütung erwartet werden. Die Vergütung erfolgt für die aufgewendeten Arbeitsstunden, das Material und die Fahrtkosten. Haben sich die Vertragsparteien auf einen Pauschalpreis bzw. Festpreis „Höchstpreis" geeinigt, empfiehlt sich die klarstellende Regelung des Leistungsumfanges, den der Auftraggeber für den „Höchstpreis" erwarten durfte. Fallen Mehrleistungen an, z. B. relevante Abweichungen für Material und Arbeitsumfang, empfiehlt sich eine schriftlich Nachtragsvereinbarung.

Die Abnahme darf durch den Besteller nicht grundlos verweigert werden. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme (§ 640 Abs.1 S.2 BGB). Die Dokumentation der Leistungsfortschritte und eines Abnahmeprotokolls ist zu empfehlen. Die Abnahme wird vermutet, wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht innerhalb einer dafür gesetzten Frist abnimmt. Die vorbehaltlose Abnahme durch den Auftraggeber führt zum Verlust der Mängelrechte (§ 640 Abs.2 BGB).



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