Frommer Legal Filesharing-Abmahnung – angemessener Schadensersatz?

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Wenn Frommer Legal eine Abmahnung wegen Filesharing verschickt, wird darin immer auch Schadensersatz gefordert. Der Betrag beträgt in aktuellen Filesharing-Abmahnungen 700,00 EUR für einen Kinofilm wie „Joker“, 450,00 EUR für eine lange Folge einer Fernsehserie wie „House of the Dragon“ (52 – 65 Minuten) und 400,00 EUR für eine kurze wie „Rick and Morty“ (22 Minuten). Werden mehr als drei Folgen oder Filme ermittelt, verlangt Frommer Legal nach unserer Erfahrung nicht mehr als den dreifachen Satz. Trotzdem können da gewaltige Beträge zusammenkommen.

Wie begründet Frommer Legal die Höhe?

Frommer Legal berechnet den Schadensersatz nach einer Methode, die sich „Lizenzanalogie“ nennt. Dabei wird geschätzt, was vernünftige Leute als Lizenz vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, worum es geht. Genaueres zur Lizenzanalogie finden Sie hier.

Frommer Legal meint nun, dass bei einem Kinofilm Lizenzkosten von mindestens 1.000,00 EUR angefallen wären. Sie lesen richtig: Das sind noch einmal 300,00 EUR mehr als in der Frommer Legal Filesharing-Abmahnung gefordert. Deshalb stellt Frommer Legal den Schadensersatzbetrag von 700,00 EUR auch als Schnäppchen dar. Wenn es aber zu keiner Einigung kommt und Schadensersatz eingeklagt wird, verlangt Frommer Legal grundsätzlich einen „angemessenen“ Schadensersatzbetrag, mindestens aber 1.000,00 EUR.

Wie kommen die auf 1.000,00 EUR?

In der Rechtsprechung setzt sich beim Schadensersatz eine Faktorberechnung durch. Das Gericht schätzt, dass eine bestimmte Anzahl von Personen Zugriff auf den Film hatten und multipliziert diese Zahl einem Betrag, den man als Preis für eine Downloadlizenz annimmt. Soweit wir wissen, hat das OLG Köln als erstes Gericht diese Faktorberechnung angewendet. Das Gericht hatte den Schadensersatz bei Musikaufnahmen zu schätzen und meinte, man könne davon ausgehen, dass auf jedes Lied 400mal zugegriffen würde und die Downloadlizenz mit 0,50 EUR angenommen. Das ergab dann einen Schadensersatzbetrag von 200,00 EUR für ein einziges Lied.

Was sagen die Nutzer?

Wenig überraschend sind Filesharer der Meinung, dass solche Beträge völlig überzogen sind. Manche wollen nur den Kaufpreis für eine BluRay oder eine CD zahlen, andere sind sogar der Meinung, dass in Wirklichkeit gar kein Schaden entstehe, weil durch Filesharing Werbung für die gesharten Werke gemacht würde. Das ist aber wenig überzeugend.

Und was sagen wir?

Lizenzanalogie ist ein schwieriges Problem, wenn es tatsächlich keine Lizenzen gibt, an denen man sich orientieren kann. Das ist beim Filesharing so. Die Faktorrechtsprechung hat nach unserer Überzeugung einen großen Mangel: Sie übersieht, dass sie sich auf ein Filesharing-System bezieht, dass heute so kaum oder gar nicht mehr verwandt wird.

Gnutella-Protokoll

Damals urteilte das Gericht über Filesharing, das über das sog. Gnutella-Protokoll begangen wurde. Hierfür wurden Programme wie BearShare oder Morpheus genutzt. Dabei öffneten Nutzer einen Teil der Festplatte ihres Computers für andere Nutzer, die dann Dateien von dort herunterladen konnten. Dass dabei im Laufe der Zeit viele Personen auf ein Lied oder einen Film zugreifen, mag sein.

BitTorrent und der Esel

Diese Technik wird heute aber kaum noch benutzt. Heute werden vorwiegend BitTorrent- bzw. das eDonkey2000-Protokoll benutzt. Hierbei wird eine Datei erstellt, die beispielsweise einen Kinofilm enthält. Diese Datei teilt eine Gruppe von Nutzern, die Torrent (Schwarm) genannt wird. Nur die Mitglieder eines Torrents haben Zugriff auf die Datei. Während beim Gnutella-Protokoll eine Datei allen Nutzern des entsprechenden Filesharing-Programms angeboten wird, ist das bei BitTorrent anders. Zwar kann jeder im Internet nach einer BitTorrent-Datei suchen, die ein bestimmtes Werk enthält. Regelmäßig gibt es aber von einem Werk mehrere unterschiedliche hochgeladene Dateien, die trotz der Unterschiede dasselbe Werk enthalten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Zahl von durchschnittlich 400 Zugriffen als überhöht.

Rechtsprechung

Das scheint auch der BGH so zu sehen. Frommer Legal behauptet zwar, der BGH habe in Verfahren „Tauschbörse“ als Schadensersatz für Filesharing im Hinblick auf eine einzige CD einen Betrag von 3.000,00 EUR als angemessen betrachtet. Das ist jedoch nicht zutreffend. Zutreffend ist allerdings, dass die Klägerinnen des Verfahrens Schadensersatz für 15 Titel von je 200,00 EUR eingeklagt und erhalten hatten. Tatsächlich hatte der Beklagte jedoch insgesamt 5.080 Musiktitel öffentlich zugänglich gemacht, für die insgesamt die genannten 3.000,00 EUR Schadensersatz zugesprochen worden waren. Das entspricht einem Betrag von 0,59 EUR je Musiktitel. Dementsprechend führt der BGH auch weiter aus, es erscheine ausgeschlossen, dass ein vernünftig denkender privater Musiknutzer 200,00 EUR Lizenzgebühr für die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Titel zahlen würde. Nur vor dem Hintergrund der hohen Anzahl von zugänglich gemachten Musiktiteln und weil die Kläger ihre Ansprüche auf wenige Titel beschränkt hätten, hielten sich die Ansprüche „noch“ im Rahmen.

Leider hat sich die Faktorrechtsprechung weit verbreitet. Dass sie unserer Meinung nach von falschen technischen Voraussetzzungen ausgeht, stört die Gerichte nicht. Der BGH hat, soweit ersichtlich, bislang noch nicht die Gelegenheit gehabt, die Höhe des Schadensersatzes in Filesharingsachen zu hinterfragen. In der Entscheidung „Loud“ (BGH, I ZR 19/16, Urt. v. 30.09.2017) hat der Beklagte die Schadensersatzhöhe bedauerlicherweise nicht angegriffen Hier wurde eine Chance vertan.

Und nun?

Nach unserer Auffassung sind die Schadensersatzbeträge, die Frommer Legal in Filesharing-Abmahnungen überhöht. Vieles deutet darauf hin, dass das Frommer Legal auch bewusst ist. Faktisch sind diese Beträge nur als Einstieg in Vergleichsverhandlungen zu sehen. Sie können häufig deutlich reduziert werden. Hierbei sind wir Ihnen behilflich

Frommer Legal-Abmahnung – kostenlose Ersteinschätzung

Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet allen Betroffenen einer Frommer Legal-Abmahnung oder einer ähnlichen Abmahnung eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierbei können den Anschlussinhabern Wege sowie Chancen und Risiken einer Verteidigung aufgezeigt und weitere Fragen schnell und kompetent beantwortet werden. Die Anwälte der Kanzlei stehen Betroffenen bis 19.00 Uhr persönlich zur Verfügung und helfen gerne weiter.

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Foto(s): Adobe Stock

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