Geburtsschaden: Schwerer hypoxischer Hirnschaden mit Tetraspastik anlässlich Hausgeburt
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Landgericht Düsseldorf - vom 04. Januar 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Geburtsschaden:
Schwerer hypoxischer Hirnschaden mit Tetraspastik anlässlich Hausgeburt, LG Düsseldorf, Az. 3 O 389/08
Chronologie:
Die Eltern des Klägers vereinbarten Anfang 2004 mit der Beklagten, einer Hebamme die Leitung einer Hausgeburt. Beim Geburtsvorgang kam es zu erheblichen Komplikationen. Ein Notfallmanagement stand nicht bereit. Das Kind erlitt dadurch einen schweren Hirnschaden und ist zu 100 Prozent schwerbehindert.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat den Vorfall fachmedizinisch prüfen lassen. Der Sachverständige stellte fest, dass das Vorgehen der Hebamme unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft war und nicht den anerkannten Regeln der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger entsprach. Aufgrund der Eindeutigkeit dieser Konstatierungen war der Versicherer der Beklagten sodann zunächst zu einer vergleichsweisen Regulierung bereit und erbrachte eine Akontozahlung von 100.000,- Euro. Da der Versicherer der Beklagten nicht bereit war, eine angemessene weitere Regulierung zu erbringen, verurteilte das Landgericht Düsseldorf die Beklagte sodann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 550.000,- Euro zuzüglich der Zinsen von ca. 150.000,- Euro seit 2008 (wovon die bereits getätigte Akontozahlung abgezogen wurde) und stellte zudem fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen. Weiter wies das Gericht im Abschlusstermin ausdrücklich darauf hin, dass es aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage keinerlei Verständnis für die Regulierungsverweigerungstaktik des Versicherers der Beklagten zeige.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Geburtsschäden haben für die Betroffenen oftmals schwerwiegende Konsequenzen. Eine Sauerstoffunterversorgung von über 30 Minuten führt zwangsläufig zu einer Schwerbehinderung des Kindes und einem erheblichen finanziellen Schaden. Im vorliegenden Fall konnten die Prozessvertreter der Kläger einen erfreulichen Prozesserfolg erzielen. Schon im Vorfeld des Verfahrens hatte ein fachmedizinischer Sachverständiger schwere Fehlleistungen der beklagten Hebamme konstatiert, so RA Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht. Die erstrittene Schmerzensgeldsumme ist eine der höchsten, die in Deutschland durch Gerichte bislang für Geburtsschadenfälle zugesprochen worden ist. Die materiellen Schäden, die bereits jetzt auf weitere drei Millionen Euro beziffert sind, werden eine Summe zwischen nochmals fünf und zehn Millionen Euro ausmachen.
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