Gefährliche Beweise – heimliche Gesprächsmitschnitte bei Personalgesprächen

  • 1 Minuten Lesezeit

Wer ein Personalgespräch heimlich aufzeichnet und später dem Arbeitgeber droht, es zu veröffentlichen, kann fristlos gekündigt werden (LAG Rheinland-Pfalz Az: 5 Sa 687/11).

Die fristlose Kündigung ist dabei durch das zerrüttete Vertrauensverhältnis gerechtfertigt, so die Richter. Wenn der Arbeitgeber damit rechnen müsse, dass vertrauliche Gespräche heimlich mitgeschnitten werden, sei keine Möglichkeit der Zusammenarbeit mehr gegeben - selbst nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Eine Abmahnung ist wegen der Schwere des Vertrauensbruchs nicht nötig.

Eine zulässige Alternative ist die Begleitung durch ein Betriebsratsmitglied oder einen Anwalt - beides darf der Arbeitgeber nicht ablehnen. Mit diesen Zeugen kann dann später der Gesprächsinhalt belegt werden, ohne dass der Arbeitnehmer mit Konsequenzen rechnen muss. Diese Beweise sind auch verwertbar - im Gegensatz zu heimlichen Tonaufnahmen. Letztere würde ein Gericht nicht als Beweis akzeptieren - unabhängig von den arbeitsrechtlichen Konsequenzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sören Machleb

Beiträge zum Thema