gefälschte Impfausweise verwenden
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In Bayern wird derzeit hart gegen Personen vorgegangen, bei denen der Verdacht besteht, dass eine Verwirklichung des Straftatbestandes des § 279 StGB vorliegt ( Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse ), also die Verwendung eines gefälschten Impfausweises. Die von der Staatsanwaltschaft angepeilten Verurteilungen belaufen sich auch bei Ersttätern in einem Bereich, der so hoch ist, dasss eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis erscheint. Für viele Beschuldigte ist das der Supergau, da ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt dadurch eklatant herabgesetzt sind. In Vielen Fällen betreiben wir als Verteidiger daher sogenannte Strafmaßverteidigung, also eine Verteidigung mit dem Ziel einer bestimmten Strafe (hier von 90 Tagessätzen oder darunter).
Der häufigste Fall des Gebrauches eines gefälschten Impfausweises ist übrigens der Fall, dass der Beschuldigte in der Apotheke ein digitalisiertes Impfzertifikat durch Vorlage eines Impfausweises zu erlangen. AUch in diesen Fällen muss der Nachweis erbracht werden, dass derjenige auf den das digitalisierte Impfzertifikat ausgestellt werden sollte auch selbst in der Apotheke war.
Nicht selten wird in diesen Fällen sogar eine Hausdurchsuchung durch die Polizei durchgeführt, wobei man angesichts der Höchststrafe des § 279 StGB von ein Jahr durchaus Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme haben könnte. Offensichtlich ist aber der (politische) Wille hart gegen Impfverweigerer oder Corona-Leugner vorzugehen groß genug, um diese Bedenken beiseite zu wischen.
In unsere Kanzlei werden zahlreiche dieser Fälle verteidigt, wobei die Erfahrung zeigt, dass es immer Verteidigungschancen gibt, sie müssen nur herausgearbeitet werden.
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