Geflüchtete Einbrecher gesucht – Verhalten bei einer Vorladung oder Anklage

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November 2017 – Die Überwachungskamera der Werkstatt eines Bauunternehmers in Reinickendorf zeichnet auf, wie Unbekannte ein Fenster des Gebäudes aufbrechen und diverse Werkzeuge stehlen. Es entsteht ein hoher Sachschaden. Anschließend flüchten sie in unbekannte Richtung. Die Kriminalpolizei ermittelt und veröffentlicht nun, mit der Bitte um Hinweise, Aufnahmen der Überwachungskamera, auf denen einer der Einbrecher zu sehen ist.

Das Ermittlungsverfahren wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen. Dies ist keine böse Absicht der Polizisten, sondern Teil ihres Jobs, den Sachverhalt zu ermitteln.

Der besonders schwerere Fall des Diebstahls

§ 243 StGB stellt den besonders schweren Fall des Diebstahls unter Strafe.

Für die Verwirklichung des Tatbestandes des Diebstahls muss der Täter eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnehmen, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Unter der Wegnahme versteht man dabei den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, der nicht notwendig tätereigener sein muss.

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt beispielsweise dann vor, wenn der Täter zur Ermöglichung des Diebstahls in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum einbricht oder einsteigt.

Unter dem Einbrechen ist dabei das gewaltsame – mit nicht ganz unerheblicher Kraftentfaltung oder entsprechendem Werkzeugeinsatz verbundene – nicht notwendigerweise substanzverletzende Öffnen oder Erweitern einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung durch Schaffung eines Zugangs oder einer Zugriffsmöglichkeit von außen zu verstehen.

Einsteigen, z. B. wie hier durch ein Fenster, ist hingegen jedes Hineingelangen in den umschlossenen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen, die sich aus der Eigenart der Umschließung ergeben und die den Zugang erheblich erschweren.

Dieser wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wohingegen der Diebstahl im besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen besonders schwerem Fall des Diebstahls erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.

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