Gegenkündigung: Kann ich nach meiner ordentlichen Kündigung fristlos vom Arbeitgeber gekündigt werden?

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Regelfall ist es so: Kündigt ein Arbeitnehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, darf der Arbeitgeber seinerseits nicht noch eine fristlose Kündigung aussprechen, um den Arbeitnehmer früher loszuwerden. Das bedeutet aber nicht, dass ein Arbeitnehmer, hat er einmal gekündigt, unkündbar ist. Unter gewissen Umständen ist tatsächlich eine Revanche-Kündigung durch den Arbeitgeber rechtens.

Fristlose Gegenkündigung bei Pflichtverletzung

Hat ein Arbeitnehmer etwa zum Ende des Monats ordentlich gekündigt, ist es grundsätzlich möglich, dass der Arbeitgeber ihm mit einer außerordentlichen Kündigung zuvorkommt. Dafür muss der Arbeitnehmer jedoch eine schwere Pflichtverletzung oder eine Rechtswidrigkeit begangen haben, die die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Der bloße „Abkehrwille“, den der Arbeitnehmer mit seiner Kündigung signalisiert habe, reiche für eine Gegenkündigung nicht aus. So urteilte das Arbeitsgericht Siegburg im Juli 2019.

Beispiele für Pflichtverstöße, die eine fristlose Kündigung nach einer ordentlichen Kündigung rechtfertigen, sind:

  • Arbeitsverweigerung
  • Krankfeiern
  • unangemeldete Nebentätigkeit
  • Beleidigungen, Beschimpfungen, Rufschädigung
  • Diebstahl, Betrugsversuch
  • tätliche Auseinandersetzungen
  • sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Außerdem ist eine arbeitgeberseitige fristlose Kündigung nach einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung nicht zulässig, wenn diese aus exakt dem gleichen Anlass ausgesprochen wird.

Verhaltensbedingte Gegenkündigung

Der Arbeitgeber kann nicht nur fristlos zurückkündigen, sondern auch ordentlich verhaltensbedingt. In diesem Fall muss die Kündigungsfrist eingehalten werden. Dennoch braucht der Arbeitgeber für eine ordentliche Gegenkündigung einen Grund. Sinn macht die Revanche-Kündigung in diesem Fall auch nur, wenn der Arbeitnehmer mit Vorlaufzeit gekündigt hat, um etwa eine neue Arbeitsstelle anzutreten.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat bereits eine neue Stelle sicher und kündigt seinen Job. Das Arbeitsverhältnis endet erst in zwölf Wochen, obwohl er mit einer deutlich kürzeren Frist hätte kündigen können. In dieser verlängerten Kündigungsfrist kommt er noch häufiger als sonst zu spät und lässt seine Aufgaben schleifen, sodass der Arbeitgeber ihm kurzerhand eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Der Arbeitnehmer muss das Unternehmen nun mit einer Kündigungsfrist von nur vier Wochen noch vor seinem geplanten Ausscheiden verlassen.

Kann mich mein Arbeitgeber gleich zweimal hintereinander kündigen?

Insofern wirksame Kündigungsgründe vorliegen, kann ein Arbeitnehmer auch zweimal in Folge gekündigt werden. Es ist also möglich, einen Arbeitnehmer erst ordentlich und dann noch einmal fristlos zu kündigen. Wichtig ist, dass die nachgeschobene Kündigung nicht wegen desselben Pflichtverstoßes, wegen dem der Arbeitnehmer eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung erhalten hat, erfolgen darf.

Haben Sie eine Kündigung erhalten, gegen die Sie vorgehen möchten? Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN bietet Arbeitnehmern einen kostenlosen Kündigungs-Check. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie gern bei Ihrer Kündigungsschutzklage und beraten Sie auch in anderen Fragen des Arbeitsrechts. Nutzen Sie auch unser unverbindliches kostenfreies Erstgespräch.

Foto(s): Pexels/Anna Shvets

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fabian Heyse

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten