Geltungsbereich des AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18.08.2006 soll nachfolgend kurz auf einen praxisrelevanten, aber wenig beachteten Aspekt dieses Gesetzes eingegangen werden:

Der persönliche Geltungsbereich des AGG umfasst nicht nur wie weitläufig bekannt Arbeitnehmer - die Antidiskriminierungsvorschriften gelten auch für GmbH-Geschäftsführer und Vorstände einer Aktiengesellschaft. Gemäß § 6 Abs. 3 AGG gilt dies dann, wenn es um deren Einstellung oder Beförderung geht.

Bei der Stellenausschreibung und Kandidatenauswahl ist daher zu beachten, dass Bewerber nicht aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden - vgl. § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 1 AGG.

Sofern im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung persönliche Voraussetzungen für einen künftigen Geschäftsführer vorgesehen sind, so müssen diese den gesetzlichen Vorgaben des AGG entsprechen.

Damit ist auch die bisher zulässige Festlegung eines bestimmten Geschlechts oder Alters für den künftigen Geschäftsführer oder Vorstand ohne Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes unzulässig.

Weitere Informationen unter www.unternehmerrecht.info



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