Genehmigung des neuen Besteuerungssystems für Kryptowerten im Rahmen der Einkommensteuer für 2023 in Portugal

  • 4 Minuten Lesezeit

Das Besteuerungssystem für Kryptowerten im Rahmen der Einkommensteuer, das im vorgeschlagenen Staatshaushalt für 2023 enthalten ist, wurde durch den von der politischen Partei PS am 11.11.22 vorgelegten Änderungsvorschlag geändert, der am 23.11.22 im Parlament angenommen wurde. Im Gegensatz zum ursprünglichen Vorschlag, der schwerwiegende Ungenauigkeiten enthielt, scheint die neue Regelung einige praktische Fragen zu beantworten und enthält Ausnahmen, die letztendlich zur Förderung der Entwicklung dieses Sektors in Portugal beitragen können.

Dieser Vorschlag scheint die umstrittene Frage nach dem Entstehungszeitpunkt der Steuerpflicht endlich und vorerst mit der einzig möglichen Antwort in praktischer Hinsicht zu beantworten. 

Gemäß Art. 10, Nr. 20 des portugiesischen Einkommensteuergesetzbuches (Kategorie G - Veräußerungsgewinne) muss das steuerpflichtige Ereignis mit dem Zeitpunkt des Verkaufs/ Umtauschs der Kryptowerten in Fiat-Währung zusammenfallen (noch auf der Plattform und vor der Überweisung der konvertierten Gelder auf das traditionelle Bankkonto). 

Der aus dem Tausch von Kryptowerten gegen Kryptowerten resultierende Veräußerungsgewinn profitiert somit von einer Steuerbefreiung, und die erhaltenen Kryptowerten sind dem Anschaffungswert der gelieferten Kryptowerten zuzurechnen.

Unter den wichtigsten Auswirkungen, die sich aus dieser Option des Gesetzgebers ergeben, stechen die in Kategorie E (Kapitaleinkommen) eingeführten Änderungen hervor. 

Der Verweis auf „jede Form der Vergütung, die sich aus Operationen im Zusammenhang mit Kryptowerten ergibt“, die in Absatz u) von Nr. 2 von Art. 5 des portugiesischen Einkommensteuergesetzbuches scheint die Vergütung in Fiat-Währung und Kryptowerten abzudecken. 

Jedoch, Art. 5, Nr. 11 desselben Diploms, schließt die Besteuerung von Vergütungen in Kryptowerten aus dem Anwendungsbereich der Kategorie E aus und legt den Zeitpunkt des Verkaufs/ Umtauschs der erhaltenen Kryptowerten nach Fiat-Währung als Geburtszeitpunkt der Steuerpflicht (als Veräußerungsgewinne - Kategorie G).

Im DeFi-Ökosystem gibt es seltene Fälle, in denen Einkünfte direkt in Fiat-Währung bezahlt werden. In den meisten Fällen wird die Vergütung in Prozenten von Kryptowerten ausgezahlt, sodass die in der Praxis die Anzahl der Fälle die unter der Kategorie E fallen können sehr gering sein wird.

Alle Einkünfte aus Kryptowerten, die theoretisch bis 2022 in die Kategorie E eingeordnet werden könnten (wie z. B.  Einkommen aus Airdrop, Off-Chain-Staking, Mining-Apps, Lending, Yield Farming, Liquidity Mining, NFT-Staking, Krypto-Sparkonten usw.), werden nun als Veräußerungsgewinne (Kategorie G) eingestuft und erst zum Zeitpunkt der Veräusserung gegen Fiat-Währung besteuert (Art. 10 Nr. 20 des portugiesischen Einkommensteuergesetzbuches).

Dies, wenn die in Artikel 10 Nr. 19 des portugiesischen Einkommensteuergesetzes vorgesehene Befreiung für „Kryptowerten, die für einen Zeitraum von mindestens 365 Tagen gehalten wurden“ nicht anwendbar ist.

Zwischen dem Anwendungsbereich der ersten und der zweiten Befreiung spricht alles dafür, dass der Steuerpflichtige bei der Verwaltung seines Privatvermögens von „etwas“ Spielraum profitieren wird.

Artikel 10 Nr. 18 des portugiesischen Einkommensteuergesetzbuchs trägt zur Erweiterung dieses Spielraums bei, da es NFTs vom Konzept der Kryptowerten für die Zwecke dieses Gesetzbuchs ausschließt.

Wir haben jedoch kein NFT-Konzept und auch keine entsprechenden steuerlichen Rahmenbedingungen. Werden Produktions- und Verkaufs- sowie Einkaufs- und Wiederverkaufstätigkeiten von NFTs weiterhin in Kategorie B (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) eingestuft (ähnlich wie bei der beruflichen Tätigkeit "Trading") oder nicht? Sollten wir alle NFTs gleich behandeln oder die Art der digital repräsentierten Rechte berücksichtigen?

Nicht alle Fragen wurden beantwortet, noch wurden alle Ungenauigkeiten im ursprünglichen Vorschlag geändert. Im Fall der Kategorie B wird der ursprüngliche Text des neuen Artikels 4 Nr. 1 Absatz  o) des Einkommensteuergesetzbuchs weiterhin beibehalten.

Dieser Absatz hätte geändert werden können (oder sollen?), insbesondere in „Operationen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Kryptowerten, einschließlich Mining ODER ANDERE Operationen zur Validierung von Kryptowerten-Transaktionen durch Konsensmechanismen“. Bemerkenswert ist auch das Fehlen des Konzepts von „Mining“ und der „Validierung von Kryptowerten-Transaktionen durch Konsensmechanismen“ (was im Wesentlichen eines der funktionalen Eigenschaften der Mining Aktivität ist).

Abschließend ist noch festzuhalten:

a) die Ausweitung der First-in-First-out (FIFO)-Regel auf Kryptowerten;

b) die Einführung einer Wegzugssteuer in den Kategorien B und G (Abmeldung der Tätigkeit und Verlust der Ansässigskeit auf portugiesischem Hoheitsgebiet wird jetzt als Veräusserung von Kryptowerten gegen Fiat-Währung gleichgesetzt);

c) die Anti-Missbrauchsklausel, die die Nichtanwendbarkeit der Befreiungen, die sich aus den Nr. 19 und 20 von Artikel 10 des portugiesischen Einkommensteuergesetzbuchs ergeben, auf Personen oder Körperschaften festlegt, die in Staaten oder Gerichtsbarkeiten ansässig sind, mit denen kein bilaterales oder multilaterales Abkommen über den Informationsaustausch für Steuerzwecke besteht.

Insgesamt deutet alles darauf hin, dass wir uns von einem sehr umfassenden Vorschlag, der letztendlich irreparable Funktionsstörungen und Verzerrungen im Wirtschafts- und Finanzsystem hervorrufen könnte, zu einem äußerst wettbewerbsfähigen Vorschlag entwickelt haben, der die notwendigen Bedingungen zu bieten scheint, um Portugal auf der Liste der Länder zu halten, die als kryptofreundlich gelten.


***


Dieser Text dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt weder eine Rechtsberatung dar, noch begründet er ein Mandatsverhältnis zwischen dem Leser und dem Rechtsanwalt, der den Text verfasst hat.

Foto(s): Diogo Pereira Coelho

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho

Beiträge zum Thema