Geschäftsführerhaftung – die fünf größten Irrtümer

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Wer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden will, sollte sich vorher gründlich damit vertraut machen, welche Pflichten und Haftungsgefahren auf ihn zukommen können. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass manch unerfahrener Geschäftsführer allzu blauäugig an die Sache herangeht und sich nicht darüber im Klaren ist, in welche Gefahren für sein Privatvermögen er sich möglicherweise begibt.

Um dem vorzubeugen, haben wir einmal die fünf größten Irrtümer aufgelistet, die einem Geschäftsführer besser nicht unterlaufen sollten.

1. Grundirrtum „GmbH“ 

So unterliegen gerade unerfahrene Geschäftsführer mitunter dem gefährlichen Grundirrtum, dass sie überhaupt nicht für ihr Handeln haften könnten. Das „G“ in GmbH steht aber nur für die „Gesellschaft“ und nicht etwa für den „Geschäftsführer“. 

Daher haftet zwar die GmbH selbst beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. Den Geschäftsführer trifft jedoch grundsätzlich eine persönliche und unbeschränkte Haftung mit seinem Privatvermögen, sodass es im worst case sogar zur Privatinsolvenz des Geschäftsführers kommen kann.

2. Trügerische Nähebeziehung zu Gesellschaftern

Zudem meinen Geschäftsführer immer wieder, dass sie aufgrund ihres persönlichen, ja oftmals freundschaftlichen Verhältnisses zu den Gesellschaftern der GmbH praktisch vor Haftungsgefahren gefeit seien. Hier wird jedoch übersehen, dass gerade im Ernstfall, d. h., wenn die GmbH insolvent wird, die Gesellschafter gar nicht mehr zu entscheiden haben, ob sie den Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Dies ist dann vielmehr Aufgabe des Insolvenzverwalters, der sogar verpflichtet ist, zu Gunsten der Gläubiger der GmbH Haftungsansprüche geltend zu machen.

3. Haftungsmaßstab wird falsch eingeschätzt

Eine weitere verbreitete Fehleinschätzung betrifft den Maßstab für die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH. Das Gesetz spricht hier etwas umständlich von der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ und meint damit jede, also auch eine leichte Fahrlässigkeit. Daher kann schon ein geringfügiges Fehlverhalten reichen, um den Geschäftsführer in eine Haftungsfalle tappen zu lassen. 

4. Haftung auch für Mitgeschäftsführer möglich

Auch wird immer wieder verkannt, dass ein Geschäftsführer nicht nur für sein eigenes Handeln, sondern auch für Fehler von Mitgeschäftsführern haften kann (Prinzip der Gesamtverantwortung). 

Ist ein Geschäftsführer intern für ein bestimmtes Ressort zuständig, entfällt damit keineswegs die Verantwortlichkeit der anderen Geschäftsführer für diesen Bereich. Bei verteilten Zuständigkeiten müssen sich die Geschäftsführer gegenseitig überwachen und bei Bedenken intervenieren, sodass die Maßnahme gestoppt und von allen Geschäftsführern behandelt werden kann. Kommt ein Geschäftsführer seiner Überwachungspflicht nicht nach, muss er gegebenenfalls auch für das Handeln eines anderen Geschäftsführers einstehen.

5. Haftungsgefahren gegenüber Externen werden unterschätzt

Schließlich unterschätzen Geschäftsführer immer wieder, wie vielfältig die Haftungsmöglichkeiten gegenüber Außenstehenden sind. Wird etwa zu spät Insolvenzantrag gestellt, werden Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig abgeführt oder gegen Steuerpflichten verstoßen, kann dies zu nicht nur zu strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch zu erheblichen Zahlungspflichten des Geschäftsführers führen.

Unser Rechtstipp

Es gibt allerdings durchaus Möglichkeiten, diese Haftungsrisiken zumindest auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Das A&O ist daher ein gut ausgehandelter Geschäftsführervertrag, in dem die Haftung des Geschäftsführers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen und summenmäßig begrenzt werden sollte. Zudem empfiehlt sich der Abschluss einer sog. D&O-Versicherung, mit der zumindest Teile der Haftungsgefahren versichert werden können. Auch kann ratsam sein, bei wichtigen Entscheidungen mit Haftungspotenzial die Zustimmung der Gesellschafter zur beabsichtigten Maßnahme einzuholen. 

Insgesamt sollte der Geschäftsführer darauf achten, sein Handeln stets gut zu dokumentieren, um sich im Ernstfall effektiv verteidigen zu können. Damit es nicht soweit kommt, sollte der Geschäftsführer zumindest bei schwierigen und haftungsrechtlichen Entscheidungen kompetenten Rat, etwa von Unternehmensberatern oder Rechtsanwälten einholen.

Unsere Tipps können Sie sich auch noch einmal in unserem Video anschauen.

Über die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät GmbHs und ihre Geschäftsführer in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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